Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 16.06.1971 – 2 StR 191/71

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Sachliche Begünstigung setzt voraus, daß der Vortäter den durch seine Tat erlangten Vorteil noch inne hat.

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: Ja.

StGB § 257

Sachliche Begünstigung setzt voraus, daß der Vortäter den durch seine Tat erlangten Vorteil noch inne hat.

BGH, Urt. v. 16. Juni 1971 -— 2 StR 191/71 - IG Bad Kreuznach

re

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

die kaufmännische Angestellte Irmhild A B zeborene

EB, zus EEE, <eboren an . EEE 1944 in CGroi,

wegen Sachbegünstigung

%

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 16. Juni 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. wWillms Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer

\ .. als beisitzende Richter, Bundesanwalt GEB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EEE dei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

END :.:

als Verteidiger,

Justizsekretär EEE»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 23. Oktober 1970, soweit es sie betrifft, aufgehoben.

Die Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die der Angeklag-

ten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

\

- 3 -

Gründe§

Der mitangeklagte Ehemann der Angeklagten hatte als Angestellter innerhalb einiger Jahre insgesamt fast 450.000 DM veruntreut. Die unrechtmäßig erlangten Gelder hatte er über ein zu diesen Zwecke angelegtes Bankkonto laufen lassen. Kurz vor Aufdeckung seiner Straftaten hob er letztmalig 30.000 DM von diesem Konto ab und schenkte davon 29.000 DM der Angeklagten mit dem Bemerken, sie nöge das Geld für einen ihr gehörigen Neubau verwenden. Die Angeklagte glaubte der Erklärung ihres Mannes, er habe das Geld auf der Spielbank gewonnen. Sie zahlte den Betrag und weitere 1.000 DM auf ihr eigenes Konto ein und überwies später 7.000 DM zur Begleichung einer Bauhandwerkerrechnung. Zwei Tage später klärte ihr Mann sie darüber auf, daß er der Veruntreuung von 169.000 DM überführt sei. Daraufhin hob die Angeklagte von ihrem Konto 23.000 DM wieder ab. Bei einer Unterredung mit den Vertretern der geschädigten Firma erklärte sie, daß sie 30.000 DM von ihren Mann erhalten habe, wovon 23.000 DM noch vorhanden seien. Sie versprach, diesen Betrag, ferner ein Sparbuch zur teilweisen Wiedergutmachung am nächsten Tag der Firma zu überbringen. Ihrem Versprechen kam sie jedoch nicht nach, sondern übergab das Geld ihrem Mann in der Absicht, daß dieser das Geld für sich verwenden oder in Sicherheit bringen sollte. Dieser will es zum größten Teil auf der Spielbank verloren haben.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkamner die Angeklagte wegen sachlicher Begünstigung zu einer Geldstrafe von 4.000 DM, hilfsweise zu 80 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre auf die Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg.

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Das Wesen der Begünstigung liegt in der Hemmung

der Rechtspflege, die im Falle der Sachbegünstigung dadurch bewirkt wird, daß der Täter die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes verhindert, der sonst durch ein Eingreifen des Verletzten oder von Organen des Staates gegen den Vortäter wiederhergestellt werden könnte, Der Täter der sachlichen Begünstigung beseitigt oder mindert die Möglichkeit, die Wiedergutmachung des dem Verletzten zugefügten Schadens durch ein Einschreiten gegen

den Vortäter zu erreichen, das diesem den durch die Vortat erlangten Vorteil wieder entziehen würde. Wesentlich für den Tatbestand ist danach, daß der Vortäter sich zur Zeit der angeblichen Begünstigungshandlung noch im Genuß des durch die Tat erlangten Vorteils befindet. Beistandleisten, das einer Sicherung des Vorteils der Vortat in Sinn des § 257 StGB dient, setzt mit anderen Worten das Noch-vorhanden-sein des Vorteils beim Vortäter voraus. Hat dieser sich des Vorteils gänzlich entäußert, indem er wie im vorliegenden Fall die durch seine Straftat erlangten Geldbeträge verschenkte, so kann für eine sachliche Begünstigung im Hinblick auf seine Tat kein Raum mehr sein. Die Rückgabe des Geschenks an ihn ändert daran nichts, weil ein auf diese Weise wiederhergestellter Vorteil nicht mehr unmittelbar durch die Vortat erlangt wäre (vgl. RGSt 55, 19). Zudem müßte die gleichzeitige Beurteilung der Rückgabe als Begünstigungshandlung daran scheitern, daß durch sie keine Zugriffsmöglichkeit gegen den Vortäter in Bezug auf den Vorteil beseitigt oder gemindert werden konnte, sondern im Gegenteil die infolge der Schenkung längst entfallene Möglichkeit, die Gelder durch einen Zugriff gegen ihn wiederzuerlangen, sogar vorübergehend wiederhergestellt wurde.

Hiernach rechtfertigt der festgestellte Sachverhalt nicht die Verurteilung der Angeklagten wegen Sachbegünstigung. Da auch kein anderer Straftatbestand erfüllt ist, muß die Angeklagte freigesprochen werden.

Senatspräsident Dr. Baldus ist an 21. Juni 1971 verstorben

Willms Willns Müller

Baumgarten Meyer