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BGH Urteil vom 15.06.1971 – 1 StR 60/71

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 60/71 URTEIL Me:

in der Strafsache

gegen

die Hausfrau Johanna CD ; seborene LU, aus SEEN Landkreis RE geboren am ED 9:0 in wcsR,

wegen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom 15. Juni 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,

Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösi Bundesrichter Pikart Bundesrichter Strickert

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 2. November 1970 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der gegen die An-

geklagte Johanna Gabler erkannten Strafe

zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. u

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Diebstahls und wegen eines gemeinschaftlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit nit Widerstand gegen die Staatsgewalt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung jedoch zur Bewährung ausgesetzt.

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachbeschwerde gegen die gewährte Strafaussetzung. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Vollstreckung einer zweijährigen Freiheitsstrafe kann nach § 23 Abs. 2 StGB nur zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn besondere Unstände in der Tat und in der Person des Verurteilten vorliegen.

Hierbei handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, deren Anwendung neben der in § 23 Abs. 1 StGB umschriebenen günstigen Sozialprognose das Vorliegen besonderer Unstände in der Tat und in der Person des Täters voraussetzt (BGHSt 24, 3).

Es ist bisher vom Landgericht nicht ausreichend dargelegt, daß diese Voraussetzungen so-

wohl für den Diebstahl als auch für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gegeben sind.

Die Konfliktssituation, in der sich die Angeklagte befunden haben soll, und das Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Ehemann, das bis zum Hörigkeitsverhältnis ausgewachsen sein soll (UA S. 54), könnten es allenfalls rechtfertigen, im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB besondere Umstände in der Person der Angeklagten anzunehmen; das gälte wohl auch nur hinsichtlich der ersten Tat, denn nach den Feststellungen ist die zweite Tat von der Angeklagten mitgeplant und allein ausgeführt worden (UA S. 25); mit Recht ist daher als straferschwerend die kriminelle Energie gewertet worden, die bei der Angeklagten insoweit zum Durchbruch kam (UA Ss. 51).

Die Straftaten selbst hat das Gericht, wie die Einzelstrafen von einem Jahr sechs Monaten für den Diebstahl und einem Jahr zehn Monaten für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zeigen, durchaus als schwerwiegend angesehen. Worin die besonderen Umstände in den Taten der Angeklagten liegen sollen, ist jedenfalls bisher nicht dargetan worden und auch nicht ohne weiteres ersichtlich.

Für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr hätte es überdies näherer Darlegungen bedurft, ob nicht gemäß § 23 Abs. 3 StGB die Verteiaigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe gebietet (BGHSt 24, 40).

Die Strafaussetzung zur Bewährung kann deshalb nicht bestehen bleiben.

Pfeiffer Mösl

(zugleich für BR Loesdau,

der wegen Urlaubs ortsabwesend und deshalb verhindert ist zu unterschreiben.)

Fikart Strickert