Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 09.06.1971 – 2 StR 50/71

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 50/74 URTEIL 4.

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Heinrich Gottfried R EEE aus Hp, geboren am 5. EEE 1915 in Fra /

PB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juni 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

. als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Meise

. als beisitzende Richter, Autsgerichtsrat m

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt CD zu: GE

als Verteidiger,

Justizsekretär EEE als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 17. September 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an das Landgericht in Frankenthal/Pfalz zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit seiner zur Tatzeit zwölf- und dreizehnjährigen Tochter Brigitte. in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht und Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten vermurteilt.

Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Unter anderem macht er geltend, weder seine Tochter Brigitte noch deren gesetzlicher Vertreter seien vor der Untersuchung der Zeugin auf ihre Glaubwürdigkeit über das Recht belehrt worden, die Untersuchung zu verweigern. Deshalb hätte das Sachverständigengutachten nicht verwertet werden dürfen. |

Diese Rüge ist begründet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. BGHSt 13, 394, 398, 399; 20, 234) bedurfte es einer solchen richterlichen Belehrung, weil die Zeugin zu den nach § 52 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Personen gehört. Zwar handelt es sich bei der Glaubwürdigkeitsuntersuchung nicht um eine Untersuchung, für die in § 81 c StPO eine Duldungspflicht begründet ist und bezüglich deren gegenüber jenen Personen eine Belehrungspflicht aus Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift hergeleitet wird. Hat der Richter den Zeugen aber schon in einem solchen Fall über sein Weigerungsrecht zu belehren, so muß dies erst recht gelten bei einer Glaubwürdigkeitsuntersuchung, für die überhaupt keine Duldungspflicht besteht.

Ä

FE

Die Belehrung der Zeugin Brigitte FB über ihr Aussageverweigerungsrecht machte eine zusätzliche Belehrung über ihr Recht zur Verweigerung er Untersuchung nicht entbehrlich. Zwar besaß sie, wie sich vor allen aus ihrer Äußerung gelegentlich ihrer polizeilichen Vernehmung (Bl. 6 d.A.) ergibt, die geistige Reife zum Verständnis des Zeugnisverweigerungsrechts, so daß eine Belehrung ihres gesetzlichen Vertreters nicht in Betracht kam. Da aber die Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht bei jeder neuen selbständigen Vernehmung zu wiederholen ist und die Pflicht zur Belehrung über das Untersuchungsverweigerungsrecht in den Fällen des § 81 c StPO nicht dadurch entfällt, daß das Gericht den betreffenden Zeugen vor seiner Vernehmung darüber belehrt hat, daß er nach § 52 StPO das Zeugnis verweigern kann, bedarf es einer neuen Belehrung um so mehr in den Fällen, in denen die Zulässigkeit der Untersuchung an sich schon von der Einwilligung des Zeugen abhängig ist.

Der Senat hat davon auszugehen, daß die danach gebotene besondere richterliche Belehrung nicht erteilt worden ist. Denn das Hauptverhandlungsprotokoll enthält keinen Vermerk über eine solche Belehrung.

Auf deren Unterlassung kann sich der Angeklagte unit Erfolg berufen. Nicht nur wegen eines eventuellen Gewissenskonflikts der Zeugin, sondern auch zum Schutze der Familie des Angeklagten liegt es im Ermessen der Zeugin, :ob sie die Glaubwürdigkeitsuntersuchung gestatten soll oder nicht (vgl. BGHSt 11, 213, 216).

Der Verfahrensmangel ist nicht nachträglich geheilt worden (vgl. BGHSt 20, 234). Das Urteil kann auch auf ihm beruhen.

Da schon dieser Rechtsfehler zur Aufhebung der Entscheidung zwingt, braucht auf die weitere Verfahrensbeschwerde sowie auf die Sachrüge nicht eingegangen zu werden.

Baldus Müller Baumgarten Meyer Meise