Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 08.06.1971 – 5 StR 243/71
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Schmied und Fahrzeugbauer Karl-Heinz H (mw
aus Haß geboren am EB 9:5 in 32a SEE.
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 8.Juni 1971, an der teilgenommen haben: ,
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt
als Vorsitzender,
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Schmidt Siemer Herrmann Fleischmann
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE =: og
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte un
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 21,Januar 1971 wird
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
l. Das Schwurgericht brauchte nicht von Amts wegen ein drittes Gutachten beizuziehen, nachdem es bereits zwei Sachverständige gehört hatte.
Daß sich der Tatrichter über die Rechtsfrage der Anwendung des Absatzes 1 des § 51 StGB eine eigene Überzeugung gebildet hat, entspricht seiner richterlichen Aufgabe. Selbst in schwierigen Fachfragen muß er zu einem eigenen Urteil | gelangen, dabei gegebenenfalls auch von den Folgerungen der
Sachverständigen abweichen (BGHSt 8,113,118).
Abgesehen davon, liegen die Tatsachen, um die es hier geht (Verdacht des Angeklagten vor der Tat, Zustand nach der Tat, Erinnerungsvermögen, vergleichbares früheres Verhalten des Angeklagten), zeitlich außerhalb des Affektsturns, also in einer Zeit, in der Zustand, Vorstellungen und Absichten des Angeklagten auch von einem nichtsachverständigen Beur-
teiler nachempfunden werden können.
Gegen die Aufklärungspflicht ist daher nicht verstoßen worden.
2. Die Sachrüge greift ebenfalls nicht durch.
Allerdings ist der Revision einzuräumen, daß - für sich genommen - die formelhaften Wendungen des Urteils auf Seite 15/16 UA und auf Seite 24 UA besorgen lassen könnten, das Schwurgericht habe dem Angeklagten die fehlende Einsicht in das Unerlaubte der Tat nicht vorgeworfen; dann würden die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB vorliegen.
Solche Bedenken werden jedoch durch die weiteren (eingehenden) Darlegungen des Urteils ausgeräumt. Sie zeigen deutlich, daß die vorangeschickten formelhaften Wendungen die Auffassung des Schwurgerichts nicht richtig wiedergeben, daß insoweit (lediglich) die Fassung des Urteils mangelhaft ist.
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Der Tatrichter geht davon aus, daß ein "Affektstau" nur in seltenen Fällen zu Bewußtseinsstörungen führt, durch die die Zurechnungsfähigkeit völlig ausgeschlossen wird. Dem ist im Anschluß an die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung beizupflichten. Dabei kann dahinstehen, ob den Bedenken zu folgen ist, die in neuerer Zeit gerade von Bsychiatern ganz allgemein gegen die Annahme affektbedingter Zurechnungsunfähigkeit vorgebracht werden.
Das Schwurgericht legt nämlich weiter dar, weshalb hier kein Ausnahmefall vorliegt. Es beruft sich in rechtlich unangreifbarer Weise sowohl auf die Vorgeschichte der Tat als auch auf Zustand und Verhalten des Angeklagten nach der Tat. Daraus schließt es, daß der "Affeksturm" nicht stark genug war, um den Angeklagten des Hemmungsvermögens - oder gar der Einsichtsfähigkeit - gänzlich zu berauben.
Eine andere Folgerung wäre bei dem festgestellten Sachverhalt auch nahezu rechtsfehlerhaft gewesen. Denn der Erregungszustand zur Zeit der Tat - der weder durch geistige oder körperliche Erkrankungen noch durch nennenswerte Alkoholeinwirkung unterstützt worden war - beruhte nicht auf den | Besonderheiten, die sonst eine im "Affektstau" begangene Handlung kennzeichnen. Der Angeklagte wußte bereits seit längerer Zeit, daß die Opfer Zärtlichkeiten miteinander ausgetauscht hatten, auch hatte er früher schon vermutet, daß zwischen ihnen "sexuelle Beziehungen" bestehen könnten. Er ist hierauf also innerlich vorbereitet gewesen. Deshalb hatte er sich auch bereits vor der Tat mit dem Gedanken befaßt, gegen seine Frau - mit dem dann zur Tötung verwendeten - Schraubenschlüssel tätlich zu werden. Das Schwurgericht, das die Voraussetzungen der sogenannten actio libera in causa nicht bejaht hat, durfte aus dem Zusammentreffen dieser und anderer Umstände (Zustand und Verhalten des Angeklagten nach
Ur,
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der Tat sowie Erinnerungsvermögen an die Tat) folgern, daß die Voraussetzungen des Abs.1 des § 51 StGB nicht gegeben sind. Es hat dies - wie dargelegt - ohne unlösbaren Widerspruch getan.
Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, durch die der Angeklagte beschwert wäre, war seine Revision - entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts - im vollen Umfange zu verwerfen.
Sarstedt Schmidt Siemer Herrmann Fleischmann