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BGH Beschluss vom 27.05.1971 – 2 StR 173/71

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 173/71 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Taxifahrer Reinhardt KWEEWB aus DEE , geboren au. EB 1939 in MeW/row, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

-2- Er

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 27. Mai 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 24. September 1970

1.) im Strafausspruch des Falles II 7 der Urteilsgründe (versuchter Diebstahl zum Nachteil Siebennorgen),

2.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sechs Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Seine Revision hat zum Strafausspruch teilweise Erfolg.

Die Strafkammer wertet straferschwerend, daß der Angeklagte "in jedem der sieben Fälle auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß jeweils ein Teil der

Beute den rechtmäßigen Eigentümern zurückgegeben werden konnte, einen hohen Schaden angerichtet hat". Diese Erwägung trifft indessen nur auf die sechs Fälle des vollendeten, nicht aber auch auf den einzigen Fall des versuchten Diebstahls (Fall 7 der Urteilsgründe) zu. In diesem Fall ist nach den Feststellungen kein Schaden entstanden, wurden vielmehr der Angeklagte und seine Mittäter von der Polizei bereits überrascht, als sie nach dem Einstieg durch einen Kellerschacht im Wochenendhaus Siebenmorgen damit beschäftigt waren, Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände zum Abtransport zusammenzutragen.

Der Senat kann, insbesondere bei einem Vergleich mit den in den übrigen Fällen verhängten Einzelstrafen und hier vor allem mit der Einzelstrafe im Fall 1, nicht ausschließen, daß die Höhe der im Fall 7 verhängten Einzelstrafe von der irrtümlichen Erwägung der Strafkammer beeinflußt ist, auch in diesem Fall sei ein hoher Schaden entstanden. Dies führt zur Aufhebung der Einzelstrafe und damit auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

7

Zu den Schuldsprüchen und zu den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen 1 bis 6 der Urteilsgründe ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Baläus . willns Müller

Meyer Meise