Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 26.05.1971 – 2 StR 28/71

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Schneider Günter M ı Em au: OEEEED/ MB, geboren an WE: EB 1934 in “op

wegen gemeinschaftlichen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Meise

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. m

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär (m

als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom

17. März 1970 wird verworfen. Jedoch werden im Urteilsspruch die Worte "im Rückfall" gestrichen. Femer ist der Angeklagte statt

zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtswittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte war wegen schweren Diebstahls im Rückfall in vier Fällen zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden. Auf seine Revision hatte der Senat das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Entscheidung zurückverwiesen. Daraufhin hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie des sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

1. In der Hauptverhandlung wurde unter anderen ein Zeuge vernommen, der als "Gewährsperson" für die Polizei unter dem Namen "ME" tätig war und dem deshalb aus kriminellen Kreisen wiederholt mit der Ermordung gedroht worden ist. Wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung schloß die Strafkammer die Öffentlichkeit "für die Zeit der Vernehmung und Anwesenheit" dieses Zeugen gemäß § 172 GVG aus.

Auf Grund dieses Beschlusses wurden die Zeugen Mörschel, Hornung und Klein unter Ausschluß der Öffentlichkeit in Anwesenheit des Zeugen "WE" vernommen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers entsprach dies nicht den Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens. Indessen ließ sich vor der Vernehmung jener drei Zeugen nicht ausschließen, daß ihre Bekundungen weitere Fragen an den Zeugen "WB" notwendig machen würden, und zwar im unnittelbaren Anschluß an die betreffenden Aussagen der Zeugen zu den jeweiligen Einzelpunkten. Unter diesen Umständen

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war die Verfahrensweise sachgemäß und hielt sich im Rahmen des § 172 GVG.

2. Weitere Verfahrensrügen betreffen die Identität des Zeugen "MP" sowie die Umstände seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung und seine Vereidigung. Ob insoweit ein Verfahrensfehler vorliegt, kann dahingestellt bleiben. Nach dem Inhalt des Urteils steht fest, daß die Aussagen dieses Zeugen von der Strafkanmer bei der angefochtenen Entscheidung nicht verwertet worden sind. Der Zeuge ist zwar vereidigt worden. Dies schloß aber nicht aus, daß die Strafkammer später bei der Urteilsfindung zu dem Ergebnis gelangte, es komme auf die Bekundungen dieses Zeugen nicht mehr an.

3. Die sonstigen Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet.

4. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Mit Sicherheit ist auszuschließen, daß die Strafkammer auf der Grundlage des neuen Rechts eine mildere Strafe verhängt hätte. Jedoch muß im Urteilsspruch die Bezeichnung der Freiheitsstrafe gemäß Art. 86

Abs. 1 des 1. StrRG berichtigt und die Rückfallkennzeichnung gestrichen werden (vgl. BGHSt 23, 237).

Baldus willms Kirchhof Meyer Meise