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BGH Urteil vom 25.05.1971 – 5 StR 71/71

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Rolf: m EEE zu: SHE: gevoren am EEE 1941 ir. DO@E/5a=1c,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht u.a.

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25.Mai 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender;---- --..... . Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Fleischmann Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt __ E s TA

als Verteidiger,

Justizangestellte ED

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen des Angeklagten WEB uni der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27.0Oktober 1970 werden verworfen. “

Der Angeklagte "EEE hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft. und die durch-sie entstandenen notwendigen

Auslagen. des Angeklagten fallen der Landeskasse u

zur Last.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

‚Das Landgericht hat den Angeklagten | wegen Notzucht in vier Fällen und wegen Nötigung zur Unzucht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten Mil, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Rechts - rügt, hat keinen Erfolg. \

Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO)nicht deshalb verletzt, weil sie keinen medizinischen Sachverständigen darüber vernommen hat, ob der Beschwerdeführer in sexueller Hinsicht abartig veranlagt sei, Eine solche Beweiserhebung brauchte sich ihr nicht aufzudrängen, da weder das festgestellte Tatgeschehen noch das vom Beschwerdeführer angegebene Tatmotiv auf einen naturwidrigen oder krankhaft übersteigerten Geschlechtstrieb hindeutete.

Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung der Schuldsprüche läßt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.

Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abgewogen und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß bei dem Beschwerdeführer mildernde Umstände nicht vorliegen. "Welches Gewicht den einzelnen Milderungsgründen in Verbindung mit den Er-

schwerungsgründen beizumessen ist, hat der Tatrichter zu entscheiden. Seine Erwägungen hierzu sind mit der Revision nur insoweit angreifbar, als sie Rechtsfehler enthalten" (BGH GA 1963,207,208). Ein solcher ist hier nicht ersichtlich.

Es ist insbesondere kein Rechtsfehler, daß. das Landgericht sich im Urteil nicht mit allen denkbaren Strafmilderungsgründen auseinandergesetzt hat. § 267 Abs.3 StPO verpflichtet den Tatrichter nur, im Urteil diejenigen Umstände anzuführen, die für. ihn bei der Zumessung der. Strafe bestimmend waren; im übrigen ist eine erschöpfende Darstellung der Strafzumessungserwägungen weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3,179; BGH 3. StR 17/68 vom 30.Juni 1970 bei Dallinger in MDR 1970,899):; Daher: kann aus der Tatsache, daß ein für die Strafzumessung möglicherweise bedeutsamer Umstand nicht angeführt worden ist, nicht geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn nicht gesehen und nicht gewertet. Hieran hat auch das‘ Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25.Juni 1969 nichts geändert (BGH 5 StR 646/70 vom 1.Dezember 1970).

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur noch insoweit an, als das Landgericht es abgelehnt hat, den zur Tat benutzten Kraftwagen des Angeklagten Vs inzuzichen oder unter dem Vorbehalt der Einziehung eine den gleichen Zweck erreichende weniger

einschneidende Maßnahme anzuordnen. Sie ist ebenfalls unbegründet. |

Zwar hat das Landgericht seine Entscheidung in diesem Punkt mißverständlich begründet. Die. von der Revision beanstandete Wendung, der Sinn der Vorschrift des § 40 StGB laufe letztlich darauf hinaus, daß das Tatwerkzeug nicht zu weiteren strafbaren Handlungen benutzt werden solle (UA 8.22), läßt allerdings zunächst

vermuten, das Landgericht habe verkannt, daß die nach 8 40 Abs.2 Nr.1 StGB zulässige Einziehung eines dem Täter

oder einem Teilnehner gehörenden Gegenstandes die recht-

liche Natur einer Nebenstrafe hat (vel. ‚dazu die zur früheren Fassung des § 40 StGB ergangenen Entscheidungen BGHSt 8,205,214 und 10,28,33). Die folgenden Ausführungen ergeben jedoch, daß das Landgericht auch die Möglichkeit erwogen hat, die Einziehung als zusätzliches Strafübel anzuordnen. "Da. die Kammer die Erwartung hegt, daß der Angeklagte ME nicht noch einmal straffällig werden wird, hätte die Einziehung seines Pkw's keinen. Präventiv-, sondern nur Sühnecharakter. Hiervon hat die Kammer abgesehen, damit der Wert des Pkw's der Familie des Angeklagten ME zugute kommen kann." Damit hat das. Landgericht in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens die strafweise Einziehung des Kraftwagens aus rechtlich nicht angreifbaren Gründen abgelehnt.

Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht davon abgesehen hat, gemäß § 40b Abs.2 StGB die Einziehung vorzubehalten und eine weniger ein-. schneidende Maßnahme zu treffen. Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob § 40b Abs.2 StGB überhaupt auf den hier vorliegenden Fall anwendbar ist, daß die Einziehung nur nach § 40 Abs.2 Nr.1 StGB zulässig wäre (vgl. dazu Schäfer in LK zum StGB 9.Aufl. § 40b Rn 15). Denn hier käme, wie die Staatsanwaltschaft mit Recht ausführt, als sachgerechte weniger einschneidende Maßnahme nur in Betracht, den Angeklagten anzuweisen, das Fahrzeug zu veräußern und den Erlös für den Unterhalt. seiner Familie zu verwenden. Das Landgericht hat eine solche Maßnahme auch erwogen, sie aber für unzulässig gehalten. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen. Die genannte Anweisung würde nicht dem Zweck der Einziehung, also der Zufügung eines zusätzlichen

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strafübels dienen, sondern den Angeklagten lediglich zur Erfüllung seiner auf gesetzlicher und sittlicher Grundlage bestehenden Unterhaltspflicht anhalten. Solche Anweisungen können auf § 40PAbs.2 StGB nicht gestützt werden.

Sarstedt Siemer Schmitt Fleischmann Schuster