Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 15.05.1971 – 2 StR 210/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
78 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 210/71 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Hubert Hans FEW aus IcHEEEEB, dort geboren an. m 1939,
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls
ar
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Mai 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom
30. April 1969, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsuittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist bestimmt.
Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
Soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Jedoch muß der Strafaus-
spruch aufgehoben werden. Mangels ausreichender Angabe der Begehungszeiten der Vortaten läßt sich nicht feststellen, ob Rückfallverjährung nach § 17 Abs. 4 StGB eingetreten ist.
Willms Kirchhof Baungarten
Meyer Meise