Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 13.05.1971 – 2 StR 234/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 234/71 BESCHLUSS my
in der Strafsache
gegen
den Elektromechaniker Reinhold Martin P GEB aus
AGB, geboren am. a | 1925 in Br@iiiin / Po@iiD, zur Zeit in Untersuchungshaft, '
wegen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1971 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 23. Oktober 1970 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuld- und Strafausspruch wird neu gefaßt wie folgt: Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen Diebstahlsversuchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rechtsirrig ist die Annahme der Strafkamner, der Ausspruch des Erstgerichts über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht und über die Einziehung der Tatwerkzeuge ‚sei trotz Aufhebung des Strafausspruchs bestehen geblieben und rechtskräftig geworden (BGHSt 14, 381 und der
Hinweis des erkennenden Senats im Beschluß vom 10. li 1970 - 2 StR 293/70 -).
willns Kirchhof Baumgarten
Meyer Meise
Ju-