Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971

BGH Beschluss vom 06.05.1971 – 4 StR 161/71

4. Strafsenat

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ae)

BUNDESGERICHTSHOF

Z — an BESCHLUSS

in der Strafsache

04370050

gegen

1. den Bauarbeiter Bernd W iD zu: reg, geboren am I) 1944 in IB, Kreis co,

2. den Schweißer Siegmund 5 aus Bun EB, zevoren an 1948 in Be.

wegen Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 6. Mai 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. Oktober 1970 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie wegen schweren Raubes verurteilt worden sind, sowie in allen Strafaussprüchen.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten VD vwirä verworfen.

Gründe§

Die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Raubes wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Das Landgericht nimmt an, daß die Angeklagten nach dem Verlassen der Gastwirtschaft den betrunkenen HB links und rechts unterhakten, um ihn zu stützen,

Auf dem Wege zu seiner Wohnung faßten sie, nach Annahme des Landgerichts unabhängig voneinander, den Entschluß, dem | Geldbörse und Armbanduhr wegzunehmen. Das führten

sie aus, während sie weiterhin je einen Arm des HE

"in der Art des Unterhakens festhielten" und in dem Bewußt.. sein, dadurch einen etwaigen Widerstand des HB zu brechen bzw. erst gar nicht aufkommen zu lassen. Höhl bemerkte nicht, daß ihm Geld und Uhr weggenommen wurden.

Er leistete auch keinen Widerstand.

Hiernach haben die Angeklagten die Uhr und das Geld nicht mit Gewalt gegen eine Person weggenommen. Das Stützen des Betrunkenen erforderte zwar eine gewisse körperliche Kraftanwendung. Diese wurde aber, wenn man von den Feststellungen des landgerichts ausgeht, von dem Betrunkenen nicht als körperlicher Zwang empfunden und konnte auch bei unbefangener Betrachtung durch einen Dritten nicht als solcher gewertetwerden. Sie wurde es auch nicht dadurch, daß sich die Angeklagten nunmehr entschlossen, unter Ausnutzung der hilflosen Lage des EM ] dessen Uhr und Geldbörse wegzunehmen. Sie wußten zwar, daß er nicht in der Lage sein würde, ernstlichen Widerstand zu leisten, weil sie ihn untergehakt hatten. Damit wendeten sie aber keine Gewalt im Sinne des § 249 StcB an, sondern nutzten sie nur die hilflose lage des Betrunkenen aus. Die "Gewalt", die nach Ansicht des Landgerichts in dem Unterhaken bestand, diente der Stützung des H@, nicht der Wegnahme seiner Sachen. Zwar kann auch gegen einen Schlafenden, sinnlos Betrunkenen oder sonst Bewußtlosen Gewalt angewendet werden (RGSt 67, 184, 186; BGHSt 4, 210; 20, 32); das setzt aber voraus, daß die Gewalteinwirkung vom Täter schon tatsächlich entfaltet und nicht nur beabsichtigt ist.

Ob die übrigen Beweisanzeichen (Gerede des Betrunkenen von einem Überfall, zerrissene Manteltasche u.a.) ausreichen, um die Angeklagten der Gewaltanwendung zum Zwecke der Wegnahme zu überführen, wird der Tatrichter zu entscheiden haben.

Soweit sich die Revision des Angeklagten vo gegen seine Verurteilung wegen Körperverletzung richtet, ist sie zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Jedoch muß insoweit der Strafausspruch aufgehoben werden, da nicht auszuschließen ist, daß die Höhe der Strafe durch die aufgehobene Verurteilung wegen Raubes beeinflußt ist.

Börtzler Mayr Hürxthal Buddenberg Salger