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BGH Beschluss vom 05.05.1971 – 2 StR 176/71

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 176/71 BESCHLUSS Ss

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Klaus W ES zus Draiip-Os@Hiim, geboren am @. EEE 1945 in AGB, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen gemeinschaftlichen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 5. Mai 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom

21. Januar 1971, soweit es ihn betrifft,

im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine ändere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls in zwölf Fällen unter Einbeziehung der durch ein früheres Urteil gegen ihn erkannten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden.

Seine auf Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg.

Soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Jedoch muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Die Begehungszeiten der den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Taten sind, abgesehen

von einer Ausnahme, nicht angegeben. Es läßt sich daher nicht feststellen, ob die für die Rückfallsverjährung maßgeblichen Fristen (§ 17 Abs. 4 StGB) gewahrt sind.

Baldus Müller Baumgarten

Meyer Meise