Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 29.04.1971 – 4 StR 102/71

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 04270003

4 StR 102/71 29.4 * in der Strafsache

gegen

_ den Elektromonteur Heinz 6 GES :.: VE: dort geboren an EB 9:5,

wegen Meineids u.a.

- 2.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Börtzler als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Buddenberg Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt «aD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. November 1970

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nur wegen Meineiäs verurteilt wird,

2. im Strafausspruch mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

- 3.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids in Tateinheit mit Begünstigung zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Schuldspruch wegen mit dem Meineid rechtlich zusammentreffender Begünstigung besteht dagegen nicht zu Recht. Das Landgericht hat die Strafe gemäß § 157 StGB gemildert, weil es nicht auszuschließen sei, daß der Angeklagte die falschen Angaben vor dem Vernehmungsrichter beschworen hat, um nicht in das Strafverfahren gegen Kuii> hineingezogen zu werden. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die Gefahr, daß der Angeklagte in das Strafverfahren, etwa wegen Anstiftung zur Unfallflucht, "hineingezogen" werden konnte, nicht von der Hand zu weisen. läßt es sich jedoch, wie das Landgericht annimmt, nicht ausschließen, daß er auch deshalb falsch geschworen hat, um dieser Gefahr zu begegnen, so hat er mit seiner Aussage nicht nur KB, sonäern auch sich selbst begünstigt. Die Selbstbegünstigung ist aber auch dann nicht (als Begünstigung) strafbar, wenn sie zugleich einen anderen begünstigt (BGHSt 2, 375). Dies würde auch gelten, wenn der Angeklagte nur irrtümlich angenommen haben sollte, er habe sich durch Beteiligung

an der Tat des KW strafbar gemacht.

-A-

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Dieser ist noch aus einem anderen Grunde rechtlich bedenklich. Das Landgericht hat es abgelehnt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen, weil die Verteidigung der Rechtsordnung verlange, daß die Strafe verbüßt werde. Gerade im Strafprozeß sei das Gericht auf wahrheitsgemäße Zeugenaussagen angewiesen. Um die Rechtspflege davor zu schützen, daß sich falsche Zeugenaussagen häufen, sei die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe und deren Verbüßung unbedingt erforderlich. Hiernach hat das Landgericht den gesetzgeberischen Grund für die Strafbarkeit des Meineids, nämlich den Schutz der staatlichen Rechtspflege (BGHSt 10, 143), nicht nur dazu benutzt, die Strafe zu schärfen, sondern auch dazu, ihre Verbüßung unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung anzuordnen. Dies ist jedoch unzulässig. Die Erwägungen des Landgerichts gelten für jeden Meineid,

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sei er im Strafprozeß oder im Zivilprozeß geschworen. Sie laufen also darauf hinaus, daß bei Meineid die Verteidigung der Rechtsordnung in jedem Falle die Vollstreckung der Strafe gebiete.

Börtzler Mayr Hürxthal

Buddenberg Salger