Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 27.04.1971 – 5 StR 158/71
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
-BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Verkaufsfahrer Reinhold KÜEB aus Oi:
N ee O3 7
wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27.April 1971, ander teilgenonmen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt
als Vorsitzender,
Bundesrichter Bundesrichter . Bundesrichter Bundesrichter
Schmidt. Siener Fleischmann Schuster.
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt m
als. Vertreter der Bundesanwaltschaft,.
Rechtsanwalt Dr ME aus MM |]
als Verteidiger,
Justizangestellte PER |
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 13. Oktober 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Hannover
zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen nicht, daß der Angeklagte wegen vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.1 StGB verurteilt worden ist.
Das Urteil ergibt nämlich nicht, an welcher Stelle das Bein des Mädchens vom Angeklagten berührt worden ist. Die Strafkammer sagt nur, er habe mit seiner "freien Hand am Bein der Zeugin heraufgetastet und in wollüstiger Absicht versucht, an ihr Geschlechtsteil zu gelangen". Dagegen hat sich die Angegriffene terfolgreich" wehren können. Bei der rechtlichen Würdigung schweigt das Urteil zu diesen Punkte. Daß sich der Beschwerdeführer auf das hingefallene Opfer gelegt hatte, geschah nach den Urteilsgründen nur, um die Arme des Mädchens "durch seinen /des Angeklagten Körper festzuhalten" (UA S.6), nicht aber in wollüstiger Absicht. Es fehlt also an sicheren Feststellungen darüber, daß der Angeklagte bereits unzüchtige Handlungen vorgenommen hat.
Da schon dieser Rechtsmangel, der auf die allgemeine Sachrüge zu berücksichtigen war, zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange führte, kam es auf die zahlreichen Einzelangriffe der Revision nicht an. Auch brauchte über den - abwegigen - Wiedereinsetzungsamtrag nicht mehr ausdrücklich
ann.
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entschieden zu werden. Die Verteidigung wird in der zukünftigen Hauptverhandlung ohnehin Gelegenheit haben, die bisherigen Beweisamträge zu wiederholen und etwaige neue Anträge zu stellen.
Sarstedt Schmidt Siemer Fleischmann Schuster