Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 14.04.1971 – 2 StR 112/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 112/71 BESCHLUSS 174
in der Strafsache
gegen
1. den Bauzeichner Peter Klaus Heinrich H EB Vi, dort geboren am. EB 1942, zur Zeit in Untersuchungshaft,
aus
2. den Gerüstbauer Dieter Adolf Sch@mb aus ve-
Er, geboren am. EEE 1945 in Wicp-Scaimp-WEB, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
3. den Bäcker Hans Joachim Karı 5 t EEE aus wies-GEB, dort geboren am. EEE 1944, zur Zeit in
anderer Sache in Untersuchungshaft,
4, den Maschinenschlosser Norbert Max PT EB aus Wi, dort geboren an. MB 1950, |
wegen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I.
II.
III.
IV,
Auf die Revisionen der Angeklagten Hg und Sch@® wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 2. November 1970 mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch, soweit die beiden Angeklagten in den Fällen Lebensmittelgeschäft "Vomp TEE" und Autohaus SED (Nr. 5 und 6 der Urteilsgründe) wegen Diebstahls verurteilt worden sind,
b) in den gesamten gegen sie ergangenen Strafaussprüchen,.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Hp und Sch@ und die Revisionen der An-
geklagten St@EEMP und Pe werden verworfen.
Die Angeklagten St und Peggme haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
- 3.
Gründe§
1. Die Angeklagten Hei und Sch@b hatten jeder hilfsweise für die Tatnacht in den Fällen Nr. 5 und 6 UA zwei Alibizeugen mit Vor- und Zunamen benannt, "wohnhaft in Wiesbaden - nähere Anschrift unbekannt -". Die Strafkammer hält die Hilfsbeweisamträge für unzulässig, da weder die Anschriften der Zeugen angegeben seien noch dargetan sei, auf welche andere Weise der Aufenthalt der Zeugen ermittelt werden könne. Hiergegen wenden sich die beiden Revisionen mit Recht.
Ein Zeugenangebot ist noch nicht unzulässig, weil die Anschrift nicht bekannt ist (BGH LM Nr. 17 zu § 244 Abs. 3 StPO). Da der Wohnort genannt war, hätte die Strafkammer zumindest versuchen müssen, die ladungsfähigen Anschriften über das Einwohnermeldeamt in Erfahrung zu bringen. Auf diese naheliegende Möglichkeit brauchten die Angeklagten nicht ausdrücklich hinzuweisen. Erst nach vergeblichen Bemühungen hätte die Strafkammer die Anträge wegen Unerreichbarkeit der Beweismittel ablehnen dürfen (vgl. BGH GA 1954, 374 mit Nachweisen). Darauf, daß keine Aufenthaltsermittlungen angestellt worden sind, kann die Verurteilung der beiden Angeklagten in den genannten Fällen beruhen. Die deshalb gebotene teilweise Aufhebung des Schuldspruchs hat jeweils die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge. Auch über die Einziehung der bei dem Angeklagten Sch@f® sichergestellten Werkzeuge muß neu entschieden werden,
2. Die weiteren Revisionen dieser Angeklagten und
die Revisionen der Angeklagten St und Fey sind offensichtlich unbegründet.
Baldus Willms Börtzler
Müller Baumgarten