Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 25.03.1971 – 4 StR 60/71
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 60/71 BESCHLUSS 25.3. 71
0437000
in der Strafsache
gegen
. den Kraftfahrer Herbert WB aus rn, geboren am EBD 945 in ru, Gemeinde rn.
wegen fahrlässiger Körperverletzung
Su -2_
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. März 1971 nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen:
Die Sache wird dem Bayerischen Obersten
Landesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
Gründe§
Das Bayerische Oberste Landesgericht stimmt mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 6. September 1967 (VRS 34, 308 = NJW 1968, 312) in der Auffassung überein, daß dann, wenn an einer ursprünglich als Fußgängerüberweg angelegten Straßenstelle die Fahrbahnmarkierung (Zebrastreifen) durch Abnützung unkenntlich geworden ist, ein Fußgängerüberweg (im Sinne des § 9 Abs. 3 a StVO a.F., nunmehr § 26 StVO n.F.) nicht mehr vorhanden ist. Nach der ebenfalls übereinstimmenden Meinung der beiden Gerichte ändert daran auch weder die Tatsache etwas, daß noch die auf das Vorhandensein eines Fußgängerüberwegs hindeutenden Hinweiszeichen aufgestellt sind, noch der Umstand, daß dem auf die Straßenstelle zufahrenden Kraftfahrer die ursprüngliche Herrichtung der Übergangsstelle als Fußgängerüberweg und das Nochvorhandensein der Hinweiszeichen bekannt sind. Demgemäß vertreten beide Gerichte einheitlich die Auffassung, daß an einer solchen Straßenstelle ein Fußgänger objektiv keinen Vorrang vor dem Kraftfahrer hat, auf den sich dieser bei der Anfahrt an die Straßenstelle von vornherein einstellen müßte.
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In der Vorlegungssache legt das Bayerische Oberste Landesgericht dem Angeklagten hiernach nicht zur Last, daß dieser den 8 9 Abs. 3 a StVO a.F. verletzt habe oder verletzt haben könne. Es hält vielmehr die Prüfung durch den Tatrichter auf Grund ergänzender Feststellungen für geboten, ob der Angeklagte gegen den § 1 StVO verstoßen babe und ob das Anfahren des Fußgängers und seine Körperverletzung darauf zurückzuführen seien. Da dem Angeklagten bekannt gewesen sei, "daß es sich hier ursprün lich um einen (ordnungsgemäß) gekennzeichneten Fußgänge überweg handelte", hätte er - so führt das vorlegende Gericht aus - damit rechnen müssen, "daß Fußgänger ++» auf das Vorhandensein eines regelrechten Fußgängerüberwegs eingestellt waren, ohne auf die rechtliche Bedeutung des abgenützten und nicht mehr erneuerten Zustandes der Zebrastreifen Rücksicht zu nehmen”. Deshalb wäre der Angeklagte "nicht erst zu Maßnahmen verpflichtet gewesen, als der Fußgänger vom Gehsteigrand beruntertrat und erkennbar wurde, daß dieser den Überweg ohne Rücksicht auf das Herannahen des Fahrzeugverkehrs benützen werde". Zwar könne die zunächst vom Angeklagten eingehaltene Geschwindigkeit von 30 km/st nicht beanstandet werden. Der Angeklagte hätte aber "die in Höhe des Überwegs befindlichen Gehsteigflächen genau beobachten und, sobald die Absicht des Fußgängers, die Fahrbahn zu überqueren, erkennbar wurde, so insbesondere, wenn der Fußgänger an den Überweg herantrat, sich darauf einstellen müsse
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noch vor Erreichen des Überwegs anhalten zu können.
Er hätte dann erst wieder auf die Ermöglichung seiner Vorbeifahrt vertrauen dürfen, wenn der Fußgänger ein
- vermeintliches - Fußgängervorrecht erkennbar nicht
in Anspruch genommen hätte. Bis zum Erkennen eines solchen Verzichts auf ein - vermeintliches - Vorrecht seitens vorhandener Fußgänger" habe für den Angeklagten unter den gegebenen Umständen eine unklare Verkehrssituation bestanden, deren Gefahren er habe Rechnung tragen müssen.
Der hiernach vom Bayerischen Obersten Landesgericht beabsichtigten Entscheidung (Aufhebung des freisprechenden tatrichterlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz) steht das eingangs angeführte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt nicht im Wege. Die Pflicht des Angeklagten, sich auf den Fußgänger einzustellen, der sein - vermeintliches — Vorrecht in Anspruch nehmen könne, setzte nach der Auffassung des vorlegenden Gerichts ein, als für den Angeklagten die Absicht des Fußgängers, die Fahrbahn zu überschreiten, erkennbar wurde. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der Sachverhalt der Vorlegungssache wesentlich von demjenigen, den das Oberlandesgericht Frankfurt zu beurteilen hatte. In der Vorlegungssache ereignete sich der Unfall gegen Mittag, also am hellen Tage, wo die an die Fahrbahn angrenzenden Gehsteigflächen leicht zu übersehen und das Auftauchen eines Fußgängers darauf ohne weiteres zu erkennen war. Im Falle des Oberlandesgerichts Frankfurt trug sich dagegen der Unfall in einer Dezembernacht
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zu. "Es war" - so heißt es im damaligen Urteil -
"sehr dunkel und es fiel leichter Schneeregen. Der Fußgängerüberweg war nicht beleuchtet". Zudem standen
am Fahrbahnrand in der Nähe der Hinweis- und Warnschilder Bäume. "Der (damalige) Angeklagte sah die Fußgänger auf eine Entfernung von etwa 21 m, als er
noch etwa 18 m von dem Zebrastreifen entfernt war.
Er brenste daraufhin sein Fahrzeug ab"; (er fuhr einen Personenkraftwagen mit einer Geschwindigkeit von "mindestent 35 km/st"; der Angeklagte in der vorliegenden Sache fuhr einen Iastkraftwagen mit etwa 30 km/st; in beiden Fällen hielten bzw. halten die Revisionsgerichte diese Geschwindigkeiten, solange noch kein Fußgänger erkennbar war, für nicht zu hoch). Gleichwohl fuhr er die beiden Fußgänger auf dem "Überweg", der in Wirklichkeit eben kein Überweg mehr war, an. Bei dieser Sachlage deutet
im Falle des Oberlandesgerichts Frankfurt nichts darauf hin, daß der damalige Angeklagte die Fußgänger schon früher hätte erkennen können, ehe er sie auf etwa 21m als sie auf die Fahrbahn und damit in den Lichtkegel
der Scheinwerfer des Fahrzeugs getreten waren, tatsächlich wahrnahm. Ersichtlich hat jedenfalls das Oberlandesgericht Frankfurt eine solche Möglichkeit nicht in den Kreis seiner Erwägungen gezogen. In seinem Urteil spricht nichts dafür, daß es bei der nunmehr vom Bayerischen Obersten Landesgericht zu beurteilenden Sachlage anders entschieden haben würde, als es nunmehr das vorlegende Gericht beabsichtigt.
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Die Vorlegungsvoraussetzungen sind hiernach nicht erfüllt.
Der Generalbundesanwalt hatte beantragt, im Sinne des vorlegenden Gerichts zu entscheiden.
Meyer Börtzler Spiegel
Hürxthal Bundesrichter Salger kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.
Meyer