Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 24.03.1971 – 2 StR 92/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 92/71 URTEIL 11%
in der Strafsache
gegen
den Pflasterer Josef R EEE zus Hgg / DENE, geboren au. EEE 1936 in PB, Kreis MEEEEE/CSE,
zur Zeit in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftan-
stalt Lip’ em,
wegen versuchten Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt GERIEND als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof | I { 7 als Verteidiger, Justizangestellter nn als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 24. September 1970 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Sie hat erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses angenommen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, hat keinen Erfolg.
1. Den Beweisamtrag des Verteidigers, einen Sachverständigen darüber zu hören, daß der Angeklagte zur Tatzeit auf Grund des genossenen Alkohols unfähig war, das Unerlaubte seines Verhaltens einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 51 Abs. 1 StGB), hat die Strafkamnmer abgelehnt, weil bei der gegebenen Beweislage die Sachkunde des Gerichts ausreiche, die Frage eines Ausschlusses der Zurechnungsfähigkeit auf Grund des vorangegangenen Alkoholgenusses zu beantworten. Dieser ablehnende Beschluß kann im Ergebnis rechtlich nicht beanstandet werden. Hierbei kommt es auf die von der Strafkammer gegebene Begründung nicht entscheidend an; denn wie sich aus der Einlassung des Angeklagten im Hinblick auf die lange Trinkzeit ergibt, kann der Blutalkoholgehalt bei weitem nicht so hoch gewesen sein, daß Zurechnungsunfähigkeit in Frage kam. Die Strafkauner brauchte deshalb keinen Sachverständigen heranzuziehen, um Zurechnungsunfähigkeit verneinen zu können, zumal das geschickte Vorgehen des Angeklagten und seine folgerichtige Reaktion auf das Verhalten des Eigentümers den Verdacht einer besonderen Alkoholunverträglichkeit ausschlossen.
2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat ebenfalls keinen Fehler ergeben. Wie sich bereits aus den
Erörterungen zur Verfahrensrüge ergibt, rechtfertigen
die Feststellungen die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB. Die von der Strafkammer offen gelassene Möglichkeit, daß der Angeklagte die Erinnerung an das Tatgeschehen verloren hat, weil er von der Weinflasche am Kopf getroffen wurde, berührt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit für die zuvor begangene Tat unter keinem Gesichtspunkt. Auch der Strafausspruch ist fehlerfrei.
Baildus Willus Kirchhof
Baumgarten Salger