Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 24.03.1971 – 2 StR 87/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 87/711 BESCHLUSS Ave
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Rudolf Walter K ED, ohne festen
Wohnsitz, geboren am ED. EEEB 1930 in Stae/ Sch, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft in
der Strafhaftanstalt Sie,
wegen Diebstahls
so
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 24. März 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts in Fulda
vom 26. Oktober 1970 im Strafausspruch
mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Der Strafausspruch muß jedoch aufgehoben werden, weil die den Rückfall nach § 17 StGB begründenden Daten dem Urteil nicht entnommen werden können (Tatzeiten). Auch über die Sperre für die Erteilung edner Fahrerlaubnis und über die Einziehung muß neu befunden werden.
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Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß 88 1, 14, 26 des Waffengesetzes von 1938 nach der Rechtsprechung des Senats als Iandesrecht fortgelten. Nie Einziehung auch der blauen Tragetasche mit Inhalt ist rechtlich einwandfrei begründet.
Baldus willms Kirchhof
Baumgarten Bundesrichter Salger ist beurlaubt, ortsabwesend und an der Beifügung seiner Unter-
. schrift verhindert.
Baldus