Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 17.03.1971 – 2 StR 85/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 85/71 BESCHLUSS At»
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Johann Josef V EEE zus T/ OCEEEEEED, geboren am &@. EEEEEEEE 1920 in LE,
wegen Untreue
rs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das ‘ Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom 30. Juni 1970 wird
a) im Falle des Tennisvereins Sch HERE das Verfahren eingestellt,
b) der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Soweit das Verfahren eingestellt ist, fallen die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die restlichen Kosten: des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die dem Angeklagten zur last gelegte Untreue zum Vorteil des Tennisvereins Sch stand nicht in Fortsetzungszusammenhang mit der erst zwei Jahre später begangenen Untreue zum eigenen Vorteil beim Bau eines Bungalows,
- 3 -
da nach den Feststellungen ausgeschlossen ist, daß der Vorsatz des Angeklagten bei Begehung der ersten Tat die zweite Tat - die anders geartet war - in den wesentlichen Grundzügen schon umfaßt hat (vgl. BGHSt 1, 313, 315). Die Strafverfolgung der ersten Tat, die bereits im Jahre 1963 begangen war, ist verjährt, weil die erste richterliche Handlung (Anordnung des Vorsitzenden vom 2. Juni 1969, die Anklage- - schrift dem Angeschuldigten mitzuteilen,) erst nach Ablauf der Fünfjahresfrist des § 67 Abs. 2 StGB vorgenommen worden ist. Das Verfahren ist deshalb in diesem Falle einzustellen.
Durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang in den anderen Fällen ist der Angeklagte nicht beschwert.
Die teilweise Verfahrenseinstellung hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
Baldus Willms Kirchhof Baumgarten Meyer