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BGH Beschluss vom 10.03.1971 – 2 StR 528/70

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 528/70 BESCHLUSS 10%

in der Strafsache

gegen

den Angestellten Klaus Franz Horst K 0 WB aus Ste, geboren an. EB 1950 in Bram,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 10. März 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei den Landgericht in Kassel vom 13. Mai 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und- Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht - Strafkammer - in Kassel zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Am Abend des 16. September 1969 wurde eine Gruppe von Angehörigen der NPD, unter denen sich auch der Parteivorsitzende von TEE befand, auf dem Wege vom Hotel He in KB zu einer etwa 500 m davon entfernten Privatwohnung von einer größeren Zahl weist jugendlicher politischer Gegner durch Zurufe bedroht, angerenpelt, mit Knallkörpern beworfen und am Weitergehen gehindert. Der Angeklagte, der von TB auf seinen Wahlreisen begleitete und sich um dessen persönliche Sicherheit kümmern sollte, kam erst später hinzu, als sich die Gruppe schon in der Nähe ihres Zieles befand. Da er vor allem den infolge eines schweren kriegsbedingten Körper-

schadens besonders gefährdeten von TB als ernstlich bedroht ansah, entschloß er sich, diesen dadurch Entlastung zu verschaffen, daß er mehrmals "Polizei". rief und aus einer von ihm kurz zuvor seinem Kraftwagen entnommenen Pistole einen Schuß in die luft abgab. Als sich darauf ein an dem Auflauf beteiligter Wortführer der gegnerischen Gruppe - ICEEEEB - zu dem Angeklagten wandte und mit der Aufforderung, sich als Polizeibeamten zu legitimieren, auf ihn zuging, versuchte der Angeklagte vergebens der sich für ihn daraus ergebenden wißlichen Lage auszuweichen. Als Te auf dem Vorzeigen des Ausweises bestand und der Aufforderung, stehenzubleiben, nicht sogleich nachkam, schoß er mit seiner Pistole gezielt in Richtung der rechten Schulter und verletzte ICE am rechten Oberarm und eine hinter diesem stehende weitere Person am linken Oberaru.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten deshalb wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit wit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts rügt, ist hinsichtlich der Verfahrensbeschwerde und der Sachrüge, soweit sie den Schuldspruch betrifft, offensichtlich unbegründet. Jedoch ergeben sich auf Grund der Sachrüge Bedenken gegen die Begründung des Strafausspruchs. Zu Unrecht bemängelt die Revision allerdings insoweit, daß das Schwurgericht die Gefahr für eine zunehmende Verwilderung der politischen Auseinandersetzungen berücksichtigt hat, die durch

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das Mitführen von Schußwaffen zum etwaigen Gebrauch bei Versammlungen und Demonstrationen begründet wird. Wenn in den Urteilsgründen gesagt ist, es müsse verhindert werden, daß politische Auseinandersetzungen wie schon einmal in der Vergangenheit anstatt wit Worten mit dem Mittel der Gewalt ausgetragen werden, so sollte damit nach Auffassung des Senats nur allgemein die Gefahr einer solchen Entwicklung schon durch das bloße Mitführen von Schußwaffen aufgezeigt, nicht jedoch unnittelbar, wie die Revision es verstehen will, dem Angeklagten angelastet werden, daß er in der gegebenen Lage die Waffe als Mittel zur Durchsetzung politischer Ansichten benutzt habe, während es ihm nach den Feststellungen doch allein darum ging, sich selbst aus einer bedrängten Lage zu befreien.

Dagegen greift folgendes Bedenken durch: Das Schwurgericht hat u.a. erschwerend gewertet, daß der Angeklagte sofort und ohne jede Warnung auf ICE geschossen habe. Das wäre nur dann unbedenklich, wenn es mit Sicherheit so verstanden werden könnte, daß der Angeklagte es unterlassen habe, vorher ausdrücklich anzukündigen, daß er schießen werde. Eine solche Auslegung läßt jedoch die in den Urteilsgründen gebrauchte Wendung "ohne jede Warnung" kaum zu. Sie kann mindestens auch in ihrem wörtlichen Sinne so verstanden werden, daß es der Angeklagte schlechthin an einer Warnung habe fehlen lassen. Damit steht sie jedoch zu der Feststellung in Widerspruch, daß der schon um einige Schritte zurückgewichene bewaffnete Angeklagte seinen Gegner zum Stehenbleiben aufforderte, ehe er von der Waffe Gebrauch machte. Darin konnte sogar, da IE nach den Feststellungen die Waffe in

der Hand des Angeklagten wahrnahm und gewiß auch nach dessen Vorstellungen wahrnehmen konnte, eine konkludente Androhung des Waffengebrauchs liegen. Daß die wider-

sprüchliche Erwägung das Strafmaß beeinflußt hat, läßt sich nicht ausschließen.

Baldus willns Kirchhof Müller Meyer