Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 03.03.1971 – 2 StR 589/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 79 URTEIL 33

in der Strafsache gegen

1. den Handelsvertreter Manfred Josef En (EEEEEED aus Mei, geboren am BD. GENE 1941 in mau,

2. den Bäckergesellen Heinrich Br EEE aus Do, seboren am I. WM 1944 in Lei,

3. den Kaufmann Klaus Dieter KEEEE aus Era, geboren am 9. AED 1946 in DediiEED-:ı GE,

wegen Betruges

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. März 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Meise

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt CE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter NEED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 15. Juni 1970

werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten des Betruges für schuldig befunden und den Angeklagten Eng zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, den Angeklagten Br@B-GEB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und den

Angeklagten KEWEB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind zum Teil unzulässig und im übrigen offensichtlich unbegründet.

Aber auch die Sachbeschwerden sind nicht gerechtfertigt. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen lassen. Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob durch die Verträge, die durch die von den Angeklagten mit ungewöhnlich massiven Täuschungshandlungen erschlichenen "Beitrittserklärungen" zustandegekommen sind, den Bestellern ein 'Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB entstanden ist.

Bei dem hier in Betracht zu ziehenden sogenannten Eingehungsbetrug liegt ein Vermögensschaden dann vor, wenn der Vergleich der wechselseitigen Verpflichtungen zu Ungunsten des Getäuschten ausgeht. Dieser wirtschaftliche Nachteil kann nach den besonderen Umständen des Einzelfalls trotz abstrakter Gleichwertigkeit der vereinbarten Verpflichtungen angenommen werden (vgl. u.a. RGSt 16, 1; BGHSt 3, 99; 16, 321; 22, 88). Hiervon ist auch die Strafkammer ausgegangen. Sie hat die abstrakte Gleichwertigkeit der Zahlungsverpflichtungen und der Ansprüche auf Lieferung des aus sechs Bänden bestehenden Lexikons "Das Wissen des 20. Jahrhunderts" sowie auf Lieferung der Bücher aus dem "Lesering-Programm" unterstellt und die Annahme des Vermögensschadens damit

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-03/2-str-589-70#rd_5

begründet, daß bei Berücksichtigung der objektiv zu beurteilenden wirtschaftlichen Verhältnisse und persönlichen Bedürfnisse der Besteller die Bücher aus dem "Lesering-Programm" unnütz gewesen seien, zumal die dadurch bedingte finanzielle Belastung den Verhältnissen der Besteller nicht entsprochen habe. Dieser Auffassung ist im Ergebnis zuzustimmen.

Der Vermögensschaden ergibt sich aus den festgestellten Umständen, daß die im einzelnen angeführten Besteller, Eltern schulpflichtiger Kinder, in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebten und durch die von den Angeklagten erschlichenen Verträge wirtschaftliche Bindungen auf die Dauer von fünf Jahren eingingen. Verfehlt ist der Hinweis der Beschwerdeführer, die auf fünf Jahre verteilte Belastung belaufe sich auf nur 5,-- DM monatlich und führe auch bei einem nur geringen monatlichen Einkommen der Besteller nicht dazu, daß ihnen Geldmittel entzogen würden, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten oder sonst für eine ihren persönlichen Verhältnissen angemessene Wirtschafts- und Lebensführung unerläßlich seien. Abgesehen davon, daß die Besteller monatlich nicht nur 5,-- DM (für den Lesering), sondern 13,70 DM (für Lexikon und Lesering) zu zahlen hatten, wird die Betrachtung der auf den einzelnen Monat bezogenen Teilverpflichtung den wirklichen Gegebenheiten nicht gerecht. Müßte schon die Verpflichtung zur einmaligen Zahlung eines Betrages von 13,70 DM angesichts der festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse als nicht unwesentlich bezeichnet werden, so stellt die Verpflichtung auf das sechzigfache eine erhebliche Einschränkung

der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit dar, die durch den Anspruch auf den Bezug des Lexikons und der Lesering-Bücher ohne Rücksicht auf deren mehr oder weniger begrenzte Brauchbarkeit auch nicht annähernd ausgeglichen zu werden vermag und deshalb als ein Vermögensschaden der Besteller zu betrachten ist. Daran ändert auch nichts die "Verteilung" der Belastung auf fünf Jahre. Zwar verringert sich auf diese Weise die Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit für den Einzelmonat. Sie wird indessen durch die stetigen Wiederholungen für eine lange Zeit wiederum vergrößert und erhält in verstärktem Maße ihre vermögensschädigende Wirkung dadurch, daß zwar diese zukünftigen Einzelbelastungen feststehen, nicht dagegen die sonstigen jeweiligen Vermögensverhältnisse. Nachteilige Veränderungen, sei es durch Krankheit in der Familie, durch Einkommensminderung, durch unvermeidbare neue Verpflichtungen oder durch sonstige Ereignisse sind ein nicht

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ausgeglichenes Risiko der Besteller, das angesichts des langen Zeitraums der Dauerbelastung von fünf Jahren besonders schwer wiegt und bereits für sich allein betrachtet einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil darstellt.

Baldus Willms Bundesrichter Dr. Müller ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.

Baldus

Meyer Meise