Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 02.03.1971 – 1 StR 616/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 616/70 URTEIL
in der Strafsache
gegen
die Hausfrau Susanne DEE , geborene WB,
aus HOEEED, Kreis VE Allgäu, geboren am GE 1925 in VEN Saar,
wegen versuchten Mordes u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter = als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht
Ravensburg vom 21. Mai 1970 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes und wegen Blutschande zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich ihre Revision mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Die Verurteilung wegen fortgesetzter Blutschande ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Urteil sind auch die Tatbestandsmerkmale des versuchten Mordes rechtsfehlerfrei dargelegt. Das gilt auch für die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes. Nach den Feststellungen hatte die Angeklagte den Tod des Säuglings als Folge des Erstickens an der Schraubenmutter in Kauf genommen "und wäre letztlich auch mit dem Tod des Kindes einverstanden gewesen, wenn sie dadurch, also durch den von ihr inszenierten Vorfall, die Eheleute StB hätte auseinanderbringen können" (UA S. 9). Dem Einverständnis steht nicht.entgegen, wenn der Täter den Erfolg an sich nicht wünscht und er ihn lieber vermieden hätte. Entscheidend ist, ob der Täter - wie hier - bei seiner willentlich vorgenommenen Handlung den Eintritt des Todes billigt, ob er es also bewußt hinnimmt, daß gerade diese Handlung den von ihm als möglich und nicht ganz fernliegend erachteten schädlichen Erfolg herbeiführen kann (BGH NJW 1968, 660; BGHSt 7, 363, 369).
Auch die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch sind ohne Rechtsfehler verneint worden. Das Schwurgericht geht von einem beendeten Versuch aus: mit "dem Einführen der Schraubenmutter habe die Angeklagte ihrerseits alles getan, um die geplante Situation herbeizuführen, die nach ihrer Vorstellung auch zum Tod des Kindes führen mochte". Wenn der Tatrichter aus dem nachfolgenden Verhalten der Angeklagten den Schluß zieht, sie habe nichts zur Abwendung des Erfolges getan, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Das Herbeirufen des Vaters gehörte zu dem - den bedingten Tötungsvorsatz einschließenden -
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Tatplan, dem Vater vorzuführen, wie sehr die Mutter das Kind vernachlässigt. Das Schwurgericht konnte also davon ausgehen, daß die Voraussetzungen des § 46 Nr. 2 StGB nicht vorliegen.
Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. Die Revision war daher zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Pfeiffer Loesdau Mösl Woesner Zipfel