Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 25.02.1971 – 4 StR 34/71
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR alt URTEIL 15...
in der Strafsache
04370058
gegen
die Sprechstundenhilfe Gisela Margarete H@EEEB zus
VO, geboren 2m U 1950 in vom,
wegen versuchten Totschlags u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Mannheim vom 20. Februar 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und wegen vorsätzlicher Körperver-
letzung zu einer Gefängnisstrafe von einen Jahr
sowie zu einer Geldstrafe von 300,-—- DM verurteilt und die nach Anrechnung der erlittenen Untersuchungsund Unterbringungshaft verbleibende Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Die Revision macht geltend, das Schwurgericht habe zugunsten der Angeklagten unterstellen müssen, daß sie die Taten "im Unterbewußtsein" begangen hat. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. ra» könnten Suchtkranke in einem von einer Sekunde auf die andere wechselnden Zustand des Bewußtseins, Halbbewußtseins und Unterbewußtseins handeln. Da das Schwurgericht die von der Angeklagten behauptete Erinnerungslücke zur Tatzeit als nicht widerlegbar gewürdigt habe (UA 23), verstoße es gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten", wenn das Landgericht gleichwohl die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verneint und nur eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten für die Taten bejaht habe.
Mit diesem Vorbringen greift die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schwurgerichts an. Dieses hat sich unter Wiedergabe der wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an die die Sachverständit anknüpfen, sowie der Gedankengänge, die die Sachverständit zu ihrem Ergebnis geführt haben, in eigener Würdigung von der Richtigkeit der Voraussetzungen und Folgerungen der
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Gutachten ohne Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze davon überzeugt, daß die Angeklagte die Tat nicht "im Zustand völliger geistiger Abwesenheit", sondern im Zustand "einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne einer Verengung ihres Bewußtseins" begangen hat (UA 15, 19). Zweifel an dieser Überzeugung hat das Schwurgericht nicht offengelassen. Damit ist für die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" kein Raum.
2. Der Gesamtzusammenhang des Urteils läßt auch eindeutig erkennen, daß das Schwurgericht trotz einiger für sich mißverständlicher Formulierungen (UA 20, 23) hier nicht rechtsirrig beide Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB angewandt hat. Es hat vielmehr eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten als Grund für die Milderung der Strafe als erwiesen angesehen, nicht jedoch das Fehlen der Einsicht in das Unerlaubte der Tat als Folge einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit (vgl. BGHSt 21, 27).
3. Zu durchgreifenden Bedenken gibt jedoch Anlaß, daß das Urteil eine nähere Erörterung darüber vermissen läßt, ob und inwieweit sich die nicht nur durch die Wirkung der Phanodorm-Tabletten, sondern insbesondere durch einen erheblichen Affektstau hervorgerufene Bewußtseinsverengung mit Erinnerungslosigkeit zur inneren Tatseite ausgewirkt hat. Gerade die von dem Tatrichter zen neben dem erheblich verminderten Hemmungsvermögen festzei gestellte Einschränkung der Einsichtsfähigkeit hätte hier Veranlassung sein müssen ausführlich zu erörtern, ob nicht auch die Fähigkeit der Angeklagten beeinträchtigt gewesen ist, "die bei ihrem Vorgehen bestehende naheliegende Gefahr der Verursachung tödlicher Verletzungen!
zu erkennen und diese Möglichkeit billigend in Kauf
zu nehmen. Der äußere Hergang der Tat im Zusammenhang mit den "nicht näher zu konkretisierenden" Beweggründen (UA 21) der Angeklagten lassen, worauf das Schwurgericht zutreffend hinweist, zunächst nur den Schluß zu, daß die Angeklagte ihre Rivalin mit dem Fahrzeug angreifen und verletzen wollte (UA 15). Wohl war ihr Vorgehen so geartet, daß sich einem im Vollbesitz seiner Verstandes- und Willenskräfte handelnden Täter der Gedanke an die Lebensgefährlichkeit geradezu aufgedrängt hätte; daraus kann jedoch nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß dies auch bei der in einer einmaligen Ausnahmesituation handelnden Angeklagten der Fall war. Desbalb kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben.
4. Wegen des engen Zusammenhangs des versuchten Tötungsdelikts mit der nachfolgenden vorsätzlichen Körperverletzung ist das Urteil insgesamt aufzuheben. Es ist nicht auszuschließen, daß sich in der neuen Hauptverhandlung ein anderer Sachverhalt ergibt, der eine andere rechtliche Beurteilung des Gesamtgeschehens (evtl. natürliche Handlungseinheit) erforderlich macht.
5, Unter diesen Umständen brauchen die Verfahrensrügen nicht im einzelnen erörtert zu werden. Es sei nur darauf hingewiesen, daß weder die bisherige Ablehnung des hilfsweise gestellten Beweisamtrages auf Hinzuziehung eines Pharmakologen noch die Herstellung der Sitzungsniederschrift anhand von Notizen zu Bedenken Anlaß geben. Allein die vom Vorsitzenden und
vom Urkundsbeamten unterschriebene Sitzungsniederschrift ist das Protokoll im Sinne der §§ 271 ff StPpo.
Meyer Mayr Spiegel Hürxthal Salger
ud