Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 23.02.1971 – 5 StR 8/71

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. den Kellner Friedrich S EEE zus ZEEEB, dort geboren am ip 9:3;

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2, den Kellner Horst PERS zus DEE, geboren am EEE '933 in zrup,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen Raubes u.a.

A

a

Der 5.Strafsenat des-Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.Februar 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident- ‘Prof. DriSarstedt "als Vorsitzender, u Bündesrichter ‚Siomer Bündesräichter Schmitt -- Bündesrichter : Herrmenn Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,

Staatsanwalt m

:ais Vertreter der‘ Buidesamwältschaft,

Rechtsanwältin u aus Sup als Verteiligerin des Angeklagten Su.

Rechtsanwalt Dr RE u: run

als: Verteidiger desAngeklagten Bo P

Justizangestellte um

äls Urkundsbeantin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der. Angeklagten SE und Poser wird das Urteil des Landgerichts in

. Berlin vom '23.April 1970 samt den Feststellungen ‚aufgehoben; soweit beide Angeklagte wegen

"gemeinschaftlichen Raubes verurteilt sind, und hinsichtlich’ der- gegen den Angeklagten. Strück verhängten Gesamtstrafe sowie der Entscheidung gemäß § 31 StGB,

Im Umfange. der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts-in Berlin zurücsiverwiesen, die auch.über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat,

= Von Rechts, wegen - _

- 3.

Gründe§

Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Raubes verurteilt, den Angeklagten SM außerdem wegen unbefugten Waffenbesitzes. Beide Angeklagte haben ihre Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Raubes angefochten, der Angeklagte SW nat somit die Verurteilung wegen unbefugten Waffenbesitzes nicht angefochten.

Beide Beschwerdeführer beanstanden das Verfahren des Landgerichts und rügen die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Beide Revisionen haben Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden

Die Verfahrensbeschwerden bedürfen keiner Erörterung, weil die Sachrüge durchgreift.

II. Die Sachrügen

Das Landgericht hat beide Angeklagte auf Grund eines Anzeichenbeweises verurteilt. Es führt insgesamt sieben Tatsachen an, aus denen es auf die Täterschaft der Ange-

klagten schließt. Die‘ Prüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt .durchgreifende Bedenken ‚gegen mehrere der angeführten Tatsachen. —

1. Die Strafkammer verwertet für ihre Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten u.a., daß beide Angeklagte von den unmittelbaren Tatzeugen, wenn auch mit unterschiedlichem Sicherheitsgrad als Täter erkannt worden sind, Die weiteren Ausführungen hierzu, also zum Wiedererkennen durch die Tatzeugen, geben Anlaß zu der Befürchtung, die Strafkammer habe dabei gesicherte

-4-

nennen ng maria

-4-

Erfahrungen und Erkenntnisse zum Beweiswert von Gegenüberstellungen nicht erkannt.

a) Hinsichtlich des Angeklagten SW ist sich allerdings die Strafkammer der Bedenken gegen den Beweiswert des wiederholten Wiedererkennens im R>hmen der Wahlgegenüberstellung vom 6.Mai 1969 bewußt gewesen. Sie hat daher dem Ergebnis der Wahlgegenüberstellung "keine so entscheitende Bedeutung" beigemessen. Das Landgericht hat deshalb jedoch besonderes Gewicht auf die mit Hilfe des venezianischen Spiegels durchgeführte Einzelbeobachtung vom 24,April 1969 gelegt. Der Beweiswert einer Einzelgegenüberstellung ist aber durchweg geringer als der einar Wahlgegenüberstellung, weil nur diese die Möglichkeit einer Irreführung und Beeinflussung der Zeugen ausschließt. Sie sollte daher auch stets zuerst angewendet werden. Demgegenüber ist die Einzelgegenüberstellung geeignet, die Aufmerksamkeit des Zeugen auf eine bestinmte Person hinzulenken, Die Strafkammer hat. sich hiermit nicht auseinandergesetzt, so daß der Verdacht begründet ist, sie sei sich der möglichen Bedenken gegen die geringere Verläßlichkeit der Einzelgegenüberstellung nicht bewußt gewesen. Dabei war im vorliegenden Fall die Beweiskraft der Einzelbeobachtung auch noch deshalb _ eingeschränkt, weil I] dabei - anders als bei der Wahlgegenüberstellung - anscheinend nicht mit einem Hut und einer Damenstrumpfmaske bekleidet war. Auch darüber hat das Bandgericht keine Erwägungen angestellt.

b) Was die Beweisführung gegen Pl enlangt, so ist die Beweiskraft der mit ihm am 1.Mai 1969 durchgeführten Einzelbeobachtung schon aus den zu a) dargelegten Gründen

fragwürdig. Ohnehin haben die Zeugen Pi und Tip

den Angekl agten TEE dabei hauptsächlich nach den zuvor im Ferusahen erschienenen Fahndungsfotos identifiziert. Dazu kommt noch Tolgerdes: Die Strafkammer erwähnt auch

im Finklick auf Pf die Bekundung des Zeugen Ag.

-5-

-5-

ohne zu sagen, ob sie ‚uneingeschränkt . ‚verwertbar sei.. Bei der Beweiswürdigung im Hinblick auf SEE wira die. Aussage iB 215 "nur bedingt verwertbar" bezeichnet, und zwar. aus Gründen, die auch für Poser zutreffen. Im Übrigen hat er Zeuge, OO 7 nach den Urteilsgründen | Poser. "heute auf Grund der Statur mit Tofiger Sicherheit als Täter bezeichnen können", Auch hierbei geht die: Strafkammer nicht darauf ein,. ob der Zeuge möglicherweise unbewußt. nicht das ‚Erinnerungsbild von. dem Täter, sondern des ibn am 1 „Mai 1969 gegenübergestellten Angeklagten.

> 1 vor sich. gehabt hat (wel. zum Beweiswert des wiederholten Wiedererkennens in der Hauptverhandlung BGHSt 16, 204 £2).

2. Unter III, 4. (UA s.3). verwertet das Landgericht gegen äie Angeklagten u. a., daß sie "beide kein Alibi für die Dat! haben. Auch, ‚das „begegnet rechtlichen Bedenken... . Es ist nicht die Pflicht der Angeklagten anzugeben, w9: oe sie sich zur Tatzeit aufgehalten haben, geschweige denn, : es zu "beweisen. Gibt der Angeklagte ein "Alibi" an und wird es nicht bewiesen, so kann hieraus allein noch nichts gegen ihn geschlossen werden. Anders ist es, wenn bewiesen wird, daß. der Angeklagte nicht. an der angegebenen Stelle : war und er bewußt falsche ‚Angaben gemacht hat. Das kann - unter ‚Umständen im ‚Rehmen eines. Indizienbeweises gegen. ihn verwendet werden.

a) So scheint es.an sich. bei dem n Angeklagten. PP EEE zu liegen. Dieser hatte behauptet, er habe sich mit dem Zeugen O3 9] gegen 24 Uhr am 5.März 1969 in der "Roten Mühle" ‚getroffen. Dengegenüber stellt. das Landgericht fest, daß sm stattdessen am 5. März 1969 (nicht wie von ihm behauptet, am Vortage) im "Schotten" gewesen sei.. Die zu diesen Punkte vernommenen Zeugen hatten das Erscheinen des. Angeklagten übereinstimmend auf kurz vor Mitterna cht festgesetzt, so daß dem Angeklagten genügend Zeit blieb, vom Tatort nach Hause, ‚nämlich in die

-6 -

LU Straße, und von dort in das ganz in der Nähe gelegene Lokal "Zum Sc zu gelangen. Das Gericht hätte nun zwar unter Umständen aus den falschen Angaben des Angeklagten SEM Schlüsse zu seinen Nachteil ziehen können. Es fehli aber jedes Eingehen auf die zu seiner Entlastung von ihm aufgestellte Behauptung, er sei zur gleichen Zeit mit Kl in der "Roten vu gewesen. Das Landgericht Bagt nur, der behauptete Besuch in der "Roten MR stehe seiner Täterschaft ebenso wenig entgegen wie der Besuch im "Sc. Danit ist aber die Behauptung des Angeklagten SM nicht widerlegt.

b) Was den Angeklagten RB enlonei, so sagt die sehr kurz gearbeitet und sich dann mit Krankheit entschuldigt. Am 5.März 1969 habe er seiner Einlassung nach dann mit Erkältung im Bett gelegen und die Wohnung nur verlassen, um essen zu gehen und ein Telegramm an seinen Arbeitgeber aufzugeben. Dazu äußern sich die Urteilsgründe überhaupt nicht, so daß nicht einzusehen ist, inwiefern der Angeklagte "kein Alibi für die Tat hatte", jedenfalls ist es ihm bisher nicht widerlegt.

3, Schließlich ist nicht einzusehen, warum auch der anonymen Anzeige ein "wenn auch geringer Beweiswert" zukommt. Der Urheber des Schreibens konnte nicht ermittelt werden. Er konnte, wie es im Urteil heißt, allein den Zweck verfolgen, den Angeklagten durch gegen ihn eingeleitete Ermittlungen Unannehmlichkeiten zu bereiten. Das hält die Strafkammer für schwer glaubhaft, sie meint, "wahrscheinlicher ist vielmehr, daß der Anzeigende berechtigven Anlaß hatte, die Angeklagten als Täter zu bezeichnen". Das sind bloße Vermutungen, die als Glied eines Anzeichenbeweises nicht geeignet sind.

II.

Da die Strafkammer ausdrücklich sagt, daß keines der Beweisanzeichen für sich allein genommen geeignet wäre, die Angeklagten zu überführen, läßt sich nicht ausschließen, daß die Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes auf den’ aufgezeigten Rechtsfehlern beruht, Diese Verurteilung wär ‚daher aufzuheben. Ebenfalls 'aufzuheben war die gegen den Angeklagten | verhängte Gesamtfreiheitsstrafe. Bestehen bleibt die Verurteilung des Angeklagten SCEEEEB wegen ünbefugten Waffenbesitzes zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten, heben’ der auch ‘die Winziehung der Pistole bestehenbleibt. |

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Siemer Schnitt

EBerrmann Fleischmann