Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Beschluss vom 16.02.1971 – 2 StR 661/70

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 661/70 BESCHLUSS 16%

in der Strafsache gegen

1. den Baggerführer Frank Sc ı EEE aus Dr, Kreis Cu, geboren am

=. GUEEEEEEE 194' in Dei, 2. den Maurer Heinz DPD ED aus NEED, Kreis

CU, geboren am, EEE 1928 in DE, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen Diebstahls

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 16. Februar 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen;

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom

25. August 1970 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Die Verfahrensrügen sind zum Teil unzulässig, im übrigen unbegründet.

Die Überprüfung der Schuldsprüche ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Dagegen kann der gesamte Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil sich die Rückfallvoraussetzungen nicht aus dem Urteil ergeben. Nach § 17 Abs. 4 StGB nF scheidet eine Verurteilung wegen Rückfalls aus, wenn zwischen der früheren Tat und der folgenden Tat mehr als fünf - anrechenbare -

Jahre verstrichen sind. Die Frist beginnt also jeweils mit der früheren Tat. Da die Begehungszeiten der Vortaten im angefochtenen Urteil nicht festgestellt worden sind, kann der Senat nicht nachprüfen, ob die Rückfallvoraussetzungen vorliegen.

Baldus willms Kirchhof Meyer Meise