Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Beschluss vom 16.02.1971 – 2 StR 58/71

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 58/71 BESCHLUSS Ab.

in der Strafsache gegen

den Fernmeldetechniker Holger NM“ EEE zus AU, geboren am EB. EEE 1945 in ver,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u.a.

514

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 16. Februar 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 19. Oktober 1970

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte sich des Diebstahls in drei schweren Fällen oder der Hehlerei in einem Falle schuldig gemacht hat,

2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls oder Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

Nach den Feststellungen der Strafkammer sind keine Bedenken gegen die Annahme zu erheben, daß der Angeklagte die am 24. und 25. Januar 1970 in seiner Wohnung aufgefundenen zahlreichen, im einzelnen angeführten Sachen gestohlen oder gehehlt hat (Wahlfeststellung). Rechtsirrtümlich ist indessen die Auffassung, daß in jedem Falle drei selbständige Handlungen vorliegen. Vielmehr sind drei Einzeltaten nur gegeben, soweit die Einbruchsdiebstähle in Betracht kommen, die in der Nacht zum 12. Dezember 1969 sowie in der Nacht zum 6. Januar 1970 zum Nachteil der Firma IM in ICE und in der Nacht zum 20. Januar 1970 zum Nachteil der Firma KB in ab begangen worden sind. Soweit dagegen wahlweise Hehlerei angenommen wird, gibt es keinen Anhalt, daß der Angeklagte die Sachen durch drei selbständige Handlungen erlangt hat. Auch dem Urteilszusammenhang läßt sich darüber nichts entnehmen. Den Hinweis im Rahmen der Beweiswürdigung, daß das Ansichbringen durch drei selbständige Handlungen erfolgt sei, da der Angeklagte die gestohlenen Sachen nicht. auf einmal, sondern jeweils nach Ausführung der Diebstähle erhaltanhabe (UA S. 10, 11), kann der Senat nicht als Feststellung hinnehmen, da er in den Tatumständen keine Stütze findet. Da insoweit eine weitere Aufklärung nicht möglich ist, hat das Revisionsgericht das Urteil im Schuldspruch geändert. Es ist zwar unwahrscheinlich, aber nicht auszuschließen, daß der Tatrichter auf der Grundlage dieses geänderten Schuldspruchs eine mildere Strafe ausgesprochen hätte. Deshalb war das Urteil im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben

so

und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Tatrichter hat nach Änderung des Schuldspruchs nunmehr nur eine Strafe festzusetzen.

Baldus Kirchhof Müller Meyer Meise