Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Beschluss vom 11.02.1971 – 2 StR 583/70

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 583/70 - BESCHLUSS 1 in der Strafsache gegen

1. den Hilfsarbeiter Walter V EEE aus wiw@B-

OD, dort geboren am BP. EEEEED 1943, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Arbeiter Horst D EEE aus wem, dort

geboren an. EEEEREED 1929, zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. den Arbeiter Bernhard Ico MB aus wei, dort geboren and. EB 1940,

wegen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdefübrer in der Sitzung vom 11. Februar 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I.

II.

III.

Auf die Revision des Angeklagten DB wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom

153. März 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verbandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergebende Revision dieses Angeklagten und die Revisionen der Angeklagten VID und MED werden verworfen. Jedoch sind die Angeklagten VOEEED, MED und der Mitangeklagte DEE statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt; im Urteilsspruch entfallen jeweils die Worte "im Rückfall".

Die Beschwerdeführer VERWEEB und MB haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe§

Die Angriffe der Beschwerdeführer sind teils unzulässig, teils unbegründet. Das Urteil zeigt im Ergebnis keinen Rechtsfebler zum Nachteil der Angeklagten. Ledig-

lich der Strafausspruch gegen den Angeklagten Dester mußte wegen der Gesetzesänderung durch das Erste Strafrechtsreformgesetz aufgehoben werden. Die Verurteilung wegen Rückfalls ist nicht mebr in den Urteilsspruch aufzunehmen (BGHSt 23, 237).

Baldus Kirchhof Müller

Baumgarten Meyer