Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 10.02.1971 – 2 StR 657/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 657/70 URTEIL AU
in der Strafsache
gegen.
den Arbeiter Wilhelm H EB aus AB, dort geboren am BB. EEE 1930, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 1971, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Meise als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof GEEEEEEED En GES als Verteidiger,
Justizangestellter EEE» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in
Aachen vom 8. September 1970 wird verworfen.
_ Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte hat am 15. Oktober 1969 eine Frau, mit der er längere Zeit zusammenlebte, durch Erwürgen vorsätzlich getötet. Das Schwurgericht hat ihn deshalb wegen Totschlags zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die der Senat im Gegensatz zur Auffassung der Bundesanwaltschaft als zulässig ansieht, weil er es nicht ausschließen kann, daß der Verteidiger wenigstens mit der Erhebung der allgemeinen Sachrüge die Verantwortung für die Begründung des Rechtsmittels übernehmen wollte, kann keinen Erfolg haben. Die Verurteilung wegen Totschlags wird von den Feststellungen des Schwurgerichts getragen, die Bejahung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat stützt sich auf rechtlich fehlerfreie Erwägungen. Von einer Notwehrlage konnte nicht die Rede
sein. Die Voraussetzungen des § 213 StGB sind zutreffend verneint und auch die Erwägungen zur Strafzumessung im übrigen frei von rechtlichen Mängeln.
Baldus Wwillms Müller
Baumgarten Meise