Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 09.02.1971 – 5 StR 743/70
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen 1. den Dreher Hans-Jürgen G EEE au: TEE dort geberen am EEE 1949,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Griller Armin S EEE =: TEE geboren am 1947 in zu:
zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. den Arbeiter Johann R aus geboren am 1948 in zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u.a.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9.Februar 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter: Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Harraann Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,
Staatsanwalt GEB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr EB aus Bei
für den Angeklagten ci. Rechtsamalt
s Bei ür den Angeklagten su. Rechtsanwalt Dr. aus Velzen
- .» für den Angeklagten Tg
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkunäsbeamtin der Geschäftsstelle, ..
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für Recht erkannt:
i. Das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 16. September 1970 wird
a) auf die Revisionen der Angeklagten 6 und S im Schuld- und Strafausspruc soweit es sie wegen Straßenraubes verurteilt, ferner in sämtlichen Strafaussprüchen gegen diese Angeklagten,
.b) auf die Revision des Angeklagten E ra
im Strafausspruch im Faile 5 der üUrteilsgründe (Hehlerei) und im Gesamtstrafausspruch
mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen der drei Angeklagten werdeii verworfen.
3. Im Umfange äer Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Tandgerichts in Braunssäweig zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
- Von. Rechts wegen -
Be nn
Gründe§
I. Die Revisionen der Angeklagten ee Kiel SB
haben nur zum Teil Erfolg.
1. Beide Rechtsmittel sind offensichtlich unbegründet, soweit sie sich mit der allgemeinen Sachrüge gegen die Verurteilungen wegen Diebstahls im schweren Falle oder wegen einfachen Diebstahls wenden (die Pflichtverteidigerin des Angeklagten CB war auch insoweit nicht zur Teilrücknahme ermächtigt - § 302 Abs.2 StPO -).
2. Den Straßenraub begingen die Angeklagten, während sie unter Alkoholeinfluß standen.
a) Der Angeklagte Berge zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von (höchstens) 2,86 o/oc. Gleichwohl meint die Strafkammer, sein Hemmungsvermögen sei nicht vermindert gewesen. Das ist zwar denkbar. Die angefochtene Entscheidung enthält jedoch keine Feststellungen über die körperliche Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit und über seine Alkoholgewöhnung. Darauf hätte das Landgericht bei diesen. zwanzigjährigen Angeklagten eingehen müssen, dessen Blutalkoholgehalt sich der Grenze näherte (3 0/oo), ab der bei nicht alkoholgewöhnten Personen mit der Möglichkeit gerechnet werden muß, daß ihre Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen ist. | | | u
b) Für. den Angeklagten 5 teilt das Landgericht lediglich den Blutalkoholgehalt zur Zeit der beiden Blutentnahmen mit. Er betrug über drei Stunden nach der Tat 1,32 o/oo, eine weitere Dreiviertelstunde später 1,03 o/oo. Da das Landgericht die Differenz von fast 0,4 o/oo: _
- umgerechnet auf eine Stunde - nicht erklärt, bieten die bisherigen Feststellungen keinen ausreichenden Anhalt. dafür, wie hoch der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit war. Das wird die Strafkamner in der neuen Verhandlung - unter Umständen mit Hilfe eines Sachverständigen - festzustellen haben.
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c) Die Verurteilungen wegen Straßenraubes können auch die Einzelstrafen in den übrigen Fällen zum Nachteil der Angeklagten beeinflußt haben. Sie und die Gesamtstrafen konnten daher nicht bestehenbleiben.-
II. Die Revision des Angeklagten FW ist wirksam auf die Verurteilung wegen Hehlerei beschränkt. Sie dringt nur im Strafausspruch durch.
1. Allerdings können die Feststellunger - wie die Revision insoweit zutreffend hervorhebt - nicht allein auf der Aussage des Zeugen St perunen, wie sie auf UA S.17 wiedergegeben wird. Der Beschwerdeführer übersieht indessen den Hinweis auf UA S.18. Danach stützt die Strafkammer ihre Feststellungen zusätzlich darauf, daß die beiden Mitangeklagten den Angeklagten FÜ vei ihren polizeilichen Vernehmungen unabhängig voneinander in derselben Weise belastet haben. Diese Angaben bei der Polizei konnten den Mitangeklagten vorgehalten, deren Erklärungen auf den Vorhalt der Urteilsfindung zugrunde gelegt worden sein. Ein solches Verfahren war auch dann zulässig, wenn die Mitangeklagten ihre frühere Sachdarstellung in der Hauptverhandlung widerrufen hatten (BGHSt 21,285).
b) Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Hehlerei. Die Strafkammer sagt ausdrücklich, der Angeklagte habe seines Vorteils wegen gehandelt. Das bedurfte keiner weiteren Darlegung, nachdem festgestellt war, daß der Angeklagte den Vortätern 200 DM für eine Beute gezahlt hatte, die etwa 3.000 DM wert war.
2. In den Strafzumessungsgründen heißt es, soweit der Angeklagte die Beute aus einem Einbruch gehehlt habe, "hielt die Strafkammer, ausgehend auch hier von der erhöhten Mindeststrafe des § 243 StGB n.F., insoweit eine Freiheitsstrafe von acht Monaten für erforderlich", Der Sinn dieses Satzes ist nicht recht verständlich. Es ist zwar kaun vorstellbar, daß die Strafkammer gemeint haben könnte, der Strafrahmen der Hehlerei richte sich nach dem der Vortat,
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Da jedoch dieselbe Wendung bei Bestrafungen wegen Diebstahls im schweren Falle zweimal wiederkehrt (UA S.25), bleibt eine Unklarheit bestehen, die möglicherweise zu: Lasten des Angeklagten gegangen ist. Der Strafausspruch
im Hehlereifall und. die Gesamtstrafe gegen den Angeklagten PO konnten daher nicht bestehenbleiben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. u
Sarstedt | Schmidt u Siemer ‚Herrmann Schuster