Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971

BGH Beschluss vom 28.01.1971 – 4 StR 579/70

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR aaa BESCHLUSS IE A.

04370019

in der Strafsache

gegen

den Busfahrer Manfred HE AB u: ci. dort geboren am «aD 1936,

wegen fahrlässigen Falscheides

nr

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 28. Januar 1971 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 22, Oktober 1970 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen

Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe§

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte bei seiner Aussage, die von ihn entgegengenonmenen Schecks seien außer von vB "nicht auch noch obendrein von Fleck! unterschrieben gewesen, von der Richtigkeit dieser Aussage überzeugt. Trifft dies aber zu, dann kann ihm bei der Prüfung, ob er aus Fahrlässigkeit falsch ausgesagt hat, nicht das Zustandekommen dieser - sachlich unrichtigen - Überzeugung vorgeworfen werden. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob ihn der Vorwurf trifft, er habe bei oder unmittelbar vor seiner Aussage seine Erinnerung aus Fahrlässigkeit nicht überprüft und berichtigt. Hierbei ist davon auszugehen, dass das fest geprägte Erinnerungsbild nicht bereits durch bloßes Nachdenken und

nur anzunehmen, wenn dem Angeklagten bei oder vor seiner Aussage äußere Hilfsmittel zur Verfügung standen, die es ihm ermöglichten, den wahren Sachverhalt in sein Gedächtnis zurückzurufen, und wenn er diese Hilfsmittel trotz der gebotenen Aufmerksamkeit nicht benutzte (BGH GA 1967, 215 mit weiteren Hinweisen).

Das hat das Landgericht nicht festgestellt und ersichtlich nicht feststellen können. Von dem vernehmenden Richter sind dem Angeklagten bei seiner Vernehmung vom 13. Mai 1969 jedenfalls solche Hilfsmittel nicht zur Verfügung gestellt worden, obwohl dies durch Vorhalt der Schecks oder Ablichtungen von ihnen hätte geschehen können. Ergänzende Feststellungen darüber, daß der Angeklagte andere Hilfsmittel hätte zu Rate ziehen können, kommen nach Auffassung des Senats nicht in Betracht.

Hilernach sind die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Freisprechung des Angeklagten geboten.

Meyer Börtzler Mayr Hürxthal Salger