Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 27.01.1971 – 2 StR 533/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2_StR 533/70 BESCHLUSS art, |
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Reiner Wilhelm FEB aus Fe-SCHE, geboren am @. ie 1929 in van / RE,
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts in Mainz vom
3. April 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Strafausspruch muß aufgehoben werden.
Strafschärfend wurde berücksichtigt, daß der Angeklagte das Ermittlungsverfahren und die Anklage im Falle Speige sich nicht hat zur Warnung dienen lassen. Dieser Fall war jedoch nicht Gegenstand der Auslieferung. Er durfte deshalb dem Angeklagten unter keinem Gesichtspunkt angelastet werden (BGHSt 22, 318).
Fl.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
Baldus Wwillms Baumgarten Meyer Meise