Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Beschluss vom 27.01.1971 – 2 StR 533/70

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2_StR 533/70 BESCHLUSS art, |

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Reiner Wilhelm FEB aus Fe-SCHE, geboren am @. ie 1929 in van / RE,

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts in Mainz vom

3. April 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Strafausspruch muß aufgehoben werden.

Strafschärfend wurde berücksichtigt, daß der Angeklagte das Ermittlungsverfahren und die Anklage im Falle Speige sich nicht hat zur Warnung dienen lassen. Dieser Fall war jedoch nicht Gegenstand der Auslieferung. Er durfte deshalb dem Angeklagten unter keinem Gesichtspunkt angelastet werden (BGHSt 22, 318).

Fl.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

Baldus Wwillms Baumgarten Meyer Meise