Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 26.01.1971 – 5 StR 740/70
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 SBENDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Maurer Günther D mp aus rim.
geboren an mg 1936 in Tangstedt Kreis Pu.
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26.Januar 1971, ander teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Fleischmann Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr EB
in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr EB
beider Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 14.Mai 1970 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des _...._ Rechtsmittels. Er
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.
Is: j
Die Verfahrensrügen (Aufklärungsrügen) greifen nicht durch. Eine Aufklärungsrüge kann nicht darauf..- gestützt werden, daß der Tatrichter es unterlassen habe, bestimmte Fragen an den Angeklagten zu stellen.
Die Sachrüge ist unbegründet.
1. Der Angeklagte hat sich zwar u.a. dahin singelassen, er wisse nicht mehr, ob er gezielt mit dem unteren Teil des Tischbeins an den Kopf der Frau WB zeschlagen habe. Diese Einlassung hinderte das Schwurgericht aber nicht, aus den Angaben des Angeklagten über das äußere Tatgeschehen und dem ‘Verhalten des "Angeklagten bei früheren tätlichen Auseinandersetzungen mit Frau WEB zu schließen, daß der Angeklagte gezielt an den Kopf der Frau Wü geschlagen hat.
2. Es bedeutet keinen Verstoß gegen irgendein Denkgesetz, daß das Schwurgericht festgestellt hat, der Angeklagte habe Frau vo an den Kopf geschlagen, um sie für ihr Verhalten zu bestrafen und sie kampfunfähig zu machen. Beide Beweggründe können nebeneinander bestehen.
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3. Das Schwurgericht geht davon aus, daß der Angeklagte sich in einer Notwehrlage im Sinne des § 55 StGB befunden hat. Es hat Notwehr und Putativnotwehr deshalb verneint, weil die gewählte Verteidigungshandlung nicht erforderlich war und der Angeklagte dies auch wußte. Die Auffassung, die gewählte Verteidigungshandlung sei nicht erforderlich gewesen, findet eine ausreichende Stütze in dem festgestellten Sachverhalt. Die Feststellung, der Angeklagte sei sich dessen bewußt gewesen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, daß das Schwurgericht hierbei den Zustand des Angeklagten zur Tatzeit (erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses) übersehen hätte, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Damit erledigt sich der Einwand, der Angeklagte habe sich in einem den Vorsatz ausschließenden Irrtum über die Erforderlichkeit der gewählten Verteidigungshandlung befunden.
4. Das Urteil stellt in rechtlich einwandfreier Weise fest, daß der Angeklagte durch den Schlag mit dem unteren Teil des Tischbeines an den Kopf der Frau vo deren Tod herbeigeführt hat. Die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe hierbei fahrlässig gehandelt, ist rechtsfehlerfrei. Daß er die Art und Weise, in welcher der Schlag gegen den Kopf der Frau vo den Tod herbeiführte, in allen Einzelheiten voraussah oder auch nur voraussehen konnte und mußte, ist nicht erforderlich.
5. Die gegen den Strafausspruch gerichteten Einwendungen sind offensichtlich unbegründet.
6. Auch sonst 1äßt das Urteil keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Schmitt
‚Fleischmann Schuster