Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 20.01.1971 – 2 StR 554/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_ StR 554/70 URTEIL uf
in der Strafsache
gegen
den Bauschlosser Winfried Norbert R EB aus VID, geboren am 9. EEE 1940 in St /
Bon
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 1971, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms
als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter WWW in der Verhandlung, Justizhauptsekretär WW pei der Verkündung
als Urkundsbeante der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 24. Fe-
bruar 1969 wird verworfen. Jedoch entfällt in. Urteilsspruch die Kennzeichnungder Diebstähle als Rückfallstraftaten. Ferner sind der Angeklagte und die früheren Angeklagten Teiln und KO statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
_Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision bleibt erfolglos.
Wie bereits der Generalbundesanwalt in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 19. November 1970 ausgeführt hat, ist die Beweiswürdigung frei von Rechtsfehlern. Die Feststellungen tragen den Urteilsspruch. Auch gegen den Strafausspruch erheben sich keine durchgreifenden Bedenken. Zwar sind im Urteil nicht alle den Rückfall nach § 17 StGB anzeigenden Daten ausdrücklich angegeben. Es fehlt die Mitteilung der Tatzeit für den am 17. November 1961 vom Jugendschöffengericht in Kronach abgeurteilten Diebstahl - erste Vorstraftat -. Der Angeklagte ist jedoch wegen dieses Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Daraus entnimmt der Senat, daß der Angeklagte zur Tatzeit bereits Heranwachsender gewesen ist. Somit hat er die Tat nicht vor Vollendung seines achtzehnten Lebensjahres am 21. September 1958 begangen. Die Fünfjahresfrist des § 17 Abs. 4 StGB war deshalb bis zur nächsten, am 12. Januar 1963 begangenen Straftat noch nicht abgelaufen. Das gleiche gilt von dem zwischen dieser zweiten Tat ‘ und den jetzt abzuurteilenden Taten verstrichenen Zeit-
raum.
Die Diebstähle sind im Urteilsspruch nicht als Rückfailtaten zu kennzeichnen (BGHSt 23, 237). Die bis zum März 1970 zu verbüßenden Strafen durften mit der
von der Strafkammer gegebenen Begründung bei der Gesamtstrafbildung außer Betracht bleiben (BGHSt 12, 1, 10). Urteilserstreckung auf die früheren Mitangeklagten: Art. 95 Abs. 3 Satz 3 des 1. StrRG in Verbindung mit § 357 StPO. |
willms Kirchhof Müller
Baumgarten Meyer