Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 19.01.1971 – 5 StR 719/70

5. Strafsenat

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StR 719/79

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsaehe

gegen

den Montagehelfer Walter T WB aus vi, dort geboren am GER 94°

_ Sachbezeichnung: FUEEEEEB v.a. -

wegen gemeinschaftliehen schweren Diebstahls U.2.

- 2 -

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19.Januar 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, ‚Bundesrichter Schmidt ‘ Bundesrichter Siemer Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr EEE

bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

"Justizangestellte

als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das " frteil des Landgerichts in Oldenburg vom

23.Juni 1970 wird verworfen. —

Die: Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen

der Landeskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

3 -

Gründe,

Die Jugendkammer hat die gegen den Angeklagten |] ausgesprochene Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ficht nur diesen Teil des Urteils an. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

Die Entscheidung über die Strafaussetzung enthält keinen sachlichrechtlichen Fehler, Die Jugendkammer hat sie allerdings sehr knapp begründet, Das Urteil ergibt jedoch, daß sie von dem Angeklagten erwartet, er werde sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen, Auch die besonderen Voraussetzungen des § 23 Abr.2 StGB sind in diesem Fall erfüllt. Nach den Feststellungen liegen sowohl in den Taten als auch in der Persönlichkeit des Angeklagten TB besondere Umstände vor. Die vollendeten oder versuchten Diebstähle, an denen er sich beteiligte, betrafen überwiegend geringwertige Gegenstände. MM war dabei nicht der Haupttäter. In den meisten Fällen beschränkte sich sein Tatbeitrag darauf, den von den Tätern benutzten Kraftwagen zu führen und vor den Gebäuden aufzupassen, in die seine Mittäter einbrachen oder einstiegen. TB war damals erst 21 Jahre alt. Er kannte in seinem Elternhaus geregelte Familienverhältnisse nicht und hatte keine festen Bindungen an seine Angehörigen (UA 5.24). Dadurch geriet er vorübergehend in schlechte Gesellschaft. Nachdem er am 17.0ktober 1969 vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden war, versuchte er in der folgenden Zeit, durch regelmäßige Arbeit ein ordentliches Leben zu führen (VA S,26). Diese Umstände rechtfertigen die getroffene Entscheidung.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil in allen Strafaussprüchen und im Maßregelausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Oldenburg zurückzuverweisen,

Sarstedt Schmidt Siemer Herrmann Schuster