Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 07.01.1971 – 2 StR 597/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 597/70 “ BESCHLUSS 7?
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Detlef Peter M EEE aus KEMB, geboren am UM. EEE 1942 in Hm - CB, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Januar 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des lanägerichts in Köln vom 29. Mai 1970, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen, schweren Diebstahls in fünfzehn Fällen und versuchten schweren Diebstahls in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
‚Die Revision des Angeklagten muß mit der Sachrüge zum gesamten Strafausspruch durchgreifen, weil den Feststellungen des angefochtenen Urteils mangels Angabe der Tatzeiten bei den für die Beurteilung als Rückfall herangezogenen früheren Verurteilungen nicht zu entnehmen ist, ob die Strafkammer § 17 Abs. 4 StGB beachtet und demgemäß die förmlichen Voraussetzungen des Rückfalls zutreffend bejaht hat.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Mangel ergeben. Der Senat empfehlt, bei Anwendung des § 243 StGB n.F. die Tat als "Diebstahl in einen schweren Falle" zu kennzeichnen.
Baldus Willms Kirchhof Müller Meyer