Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 09.12.1970 – 2 StR 548/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
G428 078 7”
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 548/70 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen 1. den Kraftfahrer Ernst KB „aus He dort
geboren am EM EEE 193%,
2. den Hilfsarbeiter Wilhelm S py ED aus He. dort geboren am a EB 1329,
wegen versuchten Diebstahls mit Schußwaffen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember 1970 nach § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 10. Oktober 1969 dahin geändert, daß
1. die Angeklagten des versuchten Diebstahls mit Schußwaffen schuldig und statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt sind,
2. bei dem Angeklagten KEEP eine Gummiblase mit Metallrohr von der Einziehung ausgenommen und bei dem Angeklagten Sp@B die Einziehung auf die Lederhandschuhe, den großen Schraubenzieher und den Gastrommelrevolver nebst 5 Gaspatronen beschränkt wird.
Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen versuchten schweren Diebstahls, Spoden unter den strafschärfenden Voraussetzungen des
Rückfalls, zu Gefängnisstrafen von einem Jahr und zwei Monaten (KEEP) und zwei Jahren (Sp) verurteilt, ihnen die Fahrerlaubnis aberkannt und eine Reihe ihnen gehörender Sachen eingezogen.
Die Revisionen der Angeklagten führen im Schuldspruch und hinsichtlich der ausgesprochenen Strafen zu den durch das 1. StrRG bedingten Änderungen. Dazu gehört auch der Wegfall der Kennzeichnung einer Rückfalltat im Urteilsspruch (BGHSt 23, 237). Außerdem kann auf die Sachrüge hin die Entscheidung über die Einziehung im Eigentum der Angeklagten stehender Gegenstände nur in dem Umfang bestehen bleiben, in dem deren Verwendung als Tatwerkzeuge den Urteilsgründen zu entnehmen ist.
Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung der Angeklagten keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Baldus Willms Müller
Baumgarten Meyer