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BGH Urteil vom 25.11.1970 – 2 StR 458/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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0428 070% BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Helmut Wi m aus reg. geboren an 9. REEEm 1935 in Egg, Kreis Vomp.

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses u.a.

%

nD

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms

Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer

als beisitzende Richter, Operstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB

in der Verhandlung, Bundesanwalt GE >ei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Fulda vom

4. Juni 1970 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Erregung geschlechtlichen Ärgernisses in drei Fällen, wegen

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Erregung geschlechtlichen Ärgemisses in sieben Fällen und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte, mit der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

1. Die Erwägungen der Strafkammer zu Art und Höhe der verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe lassen keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen.

Rechtlich bedenkenfrei sind auch die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten bejaht. Sie stellt auf der Grundlage des von ihr für richtig erachteten Gutachtens des Sachverständigen Dr. Schlunk fest, daß der geistig gesunde Angeklagte im Sinne des § 51 StGB uneingeschränkt in der lage ist, seinen Willen entsprechend der bei ihm vorhandenen Einsicht in das Unerlaubte seiner Taten zu steuern, "seinen Trieb zu bremsen" (UA S. 16). Dem stehen die auf S. 15 UA wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen nicht entgegen, der Angeklagte werde auch in Zukunft seinen Triebregungen nicht die nötigen Hemmungen entgegenbringen können. Damit kann, wie die Urteilsausführungen in ihrer Gesamtheit zeigen, nur gemeint sein, daß der Angeklagte auch in Zukunft von Triebregungen ergriffen werden und sich von ihnen, seinem Hang folgend, zu neuen Straftaten hinreißen lassen wird, nicht aber, daß seine Fähigkeit, den Regungen zu widerstehen, aus Gründen des § 51 StGB ausgeschlossen oder eingeschränkt ist:

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2, Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist gerechtfertigt.

Die Strafkammer bejaht mit zutreffender Begründung die formellen und materiellen Voraussetzungen des 8 42 e StGB. Sie geht insbesondere mit Recht davon aus, daß der Angeklagte einen Hang zu erheblichen Straftaten hat und deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Schon im Jahre 1955 wurde er unter anderem wegen Not-

zucht in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind zu sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt. Bereits einen Monat nach der Entlassung aus der Strafhaft beging er im Januar 1956 in Tateinheit mit Notzucht einen bestialischen Mord, wegen dessen er zu zehn Jahren Jugendstrafe verurteilt wurde. . Nachdem er diese langjährige Strafe verbüßt hatte und im Februar 1968 aus sich anschließender Unterbringung entlassen worden war, begann er trotz seiner Verlobung und regelmäßigen Geschlechtsverkehrs mit der Verlobten im Juli 1969, also vor Ablauf von zwei Jahren, auf Grund eines "immer wiederkehrenden Dranges, sich vor jungen Frauen bzw. Mädchen zu entblößen", die Serie der neuen, jetzt abzuurteilenden Taten.

Es kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen die Sicherungsverwahrung gegen einen Täter angeordnet werden kann, der sich, ohne einen Opfer körperlich näherzutreten, ausschließlich exhibitionistischer Handlungen schuldig gemacht hat. Der Angeklagte jedenfalls beschränkte sich bei seinen der Gesamtwürdigung nach § 42 e Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 StGB

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unterliegenden Taten gerade nicht auf rein exhibitionistische Handlungen. Für die früheren Taten (Notzucht und Mord) bedarf dies keiner Erörterung. Aber auch bei den jetzt abzuurteilenden Taten ging

es ihm nicht nur darum, von Frauen oder NMäächen entblößt gesehen zu werden, sondern sich sexuelle Entspannung dadurch zu verschaffen, daß er seine

Opfer erschreckte und schockierte; in sämtlichen Fällen trat er dicht an seine Opfer heran, im Falle 11 (WEB) versuchte er, wenn auch nicht entblößt, den Mädchen mit der Hand unter dem Rock an den Geschlechtsteil zu greifen. Diese seit Juli 1969 begangenen Taten sind nicht nur von "aggressiven Grundtendenzen" getragen (UA S. 22), sondern zeigen auch eine deutliche Steigerung des Vorgehens. Auch sie wiegen deshalb insgesamt so schwer, daß sie als erhebliche Straftaten im Sinne des § 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB angesehen werden müssen.

Unschädlich ist, daß die Strafkamner im Urteil nicht ausdrücklich untersucht, ob die Sicherungsverwahrung auch nach früherem Recht hätte angeordnet

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werden dürfen (Art. 9% des 1. StrRG): Den Urteilsfeststellungen ist bedenkenfrei zu entnehmen, daß die Voraussetzungen der §§ 20 a Abs. 2, 42 e StGB aF erfüllt waren.

Baldus Wwillms Müller

Baumgarten Meyer

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