Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 17.11.1970 – 1 StR 369/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
[fs
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
i_ StR 369/70 URTEIL
Arlıan
in der Strafsache
gegen
den Werbefachnann Helmt Scn EB aus ICE, dort geboren am W. BE 1926,
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. November 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. u» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Wiedmann als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 20. Februar 1970 wird verworfen. Jedoch wird.
1. der Schuldspruch geändert und wie folgt neu gefaßt:
der Angeklagte ist des Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Unterschlagung, der Nichtabführung einbehaltener Sozialversicherungsbeiträge und des einfachen Bankrotts schuldig,
2. der Strafausspruch dahin berichtigt, daß an die Stelle der verhängten Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt.
II. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens des Betruges im Rückfall in Tateinheit mit einem Vergehen der Unterschlagung, wegen eines weiteren Verbrechens des Betruges im Rückfall, eines fortgesetzten Vergehens der Nichtabführung einbehaltener Sozialversicherungsbeiträge und eines fortgesetzten Vergehens des einfachen Bankrotts zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt. Außerdem hat es ihm auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, ein Handelsgewerbe sowie den Beruf eines kaufmännischen Angestellten, der zum selbständigen Abschluß von Geschäften berechtigt ist, auszuüben.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.
Die formelle Rüge ist offensichtlich unbegründet.
Im Schuldspruch läßt das angefochtene Urteil einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insoweit sind jedoch die Rechtsänderungen durch das 1. StrRG zu berücksichtigen. Der Schuldspruch mußte daher geändert und neu gefaßt werden.
Auch im Strafausspruch hält das Urteil einer sachlichrechtlichen Überprüfung stand. Das Landgericht hat die Strafe zwar dem inzwischen aufgehobenen § 264 Abs. 2 StGB entnommen, dabei aber - wie es ausdrücklich dargelegt hat (UA S. 52) - den Strafrahmen des § 263 zugrunde gelegt. Der Strafausspruch war lediglich gemäß Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG zu berichtigen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbund anwalts.
Pfeiffer Mösl Pikart Woesner Strickert