Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 11.11.1970 – 4 StR 477/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 477/70 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Weber Friedrich K EB zus TEE, dort geboren am EEE 944, zur Zeit in Strafhaft,
wegen schweren Raubes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 11. November 1970 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 12. März 1970, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Der Tatbestand des Raubes erfordert bei Gewaltanwendung, daß die Gewalt als Mittel eingesetzt wird, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen; die Gewalt muß
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also zum Zwecke der Wegnahme angewendet werden (BGHSt 4, 210; RGSt 67, 183, 186). Dagegen kann
von einem räuberischen Vorgehen nicht die Rede
sein, wenn der Täter nur eine mit anderer Zielsetzung durch Gewaltanwendung geschaffene Lage
dazu ausnutzt, dem Betroffenen - ohne dessen Wissen und Widerstand - eine Sache wegzunehmen (BGH, Urteil vom 12. Juli 1967 - 2 StR 234/67 - bei Dallinger MDR 1968, 17, 18; BGH NJW 1969, 619). Das hat die Strafkammer möglicherweise verkannt.
Der Angeklagte kann, ganz gieich, ob er selbst oder ob einer seiner früheren Mitangeklagten dem bewußtlos am Boden liegenden EEE sie Ge1abörse weggenommen hat, wegen (schweren) Raubes (in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung) nur verurteilt werden, wenn er mit Raubvorsatz auf Attermeyer eingeschlagen hat. Das ist im Urteil nicht festgestellt. Hatte der Angeklagte dagegen einen anderen Grund zur Auseinandersetzung mit Aue. etwa, weil er eifersüchtig auf ihn war, und hat er sich erst nach dessen Niederschlag zum Diebstahl der Börse entschlossen oder sich einem solchen betätigten Entschluß der früheren Mitangeklagten angeschlossen, kann er nur wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung und Diebstahls bestraft werden.
Die Strafkammer wird den Sachverhalt unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten erneut prüfen und würdigen müssen.
Sanders Börtzler Mayr
Spiegel Hürxthal
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