Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 11.11.1970 – 2 StR 86/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
0428 055 22 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 86/70 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Tiefbauunternehmer Iutz Rudolf H Um aus Kegp, geboren am WB. EEE 1954 in KEWB-SB,
wegen Notzucht u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Ey
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter WW in der Verhandlung, Justizhauptsekretär MW bei der Verkündung
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 18. August 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe. zur Bewährung ausgesetzt.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet den Strafausspruch; das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Feststellungen der Strafkammer suchte der Angeklagte, nachdem es am Abend des 30. August 1968 aus einem belanglosen Anlaß zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und seiner Ehefrau gekommen war, in der Nacht verschiedene Lokale und schließlich eine Nachtbar auf. Weil er am nächsten Morgen in angetrunkenem Zustand heimkehrte, wies ihn seine Ehefrau, als er mit ihr geschlechtlich verkehren wollte, zurück und verließ’ die Wohnung. Der Angeklagte schlief dann bis nach 12 Uhr. Er wurde durch das Klingeln der damals 13jährigen Lieselotte Ste wach, die von ihrer Schule Informationsblätter der Stadt und des Amtes Ke@iB zum Verkauf erhalten hatte. Während das Mädchen in der Diele darauf wartete, daß der Angeklagte aus einem anderen Zimmer Geld holte, wurde dieser unter dem Eindruck der nächtlichen Erlebnisse und des genossenen Alkohols sexuell sehr stark erregt. Er versuchte zwar, sich durch Abduschen mit kaltem Wasser abzureagieren. Dies gelang ihm jedoch nicht. Er schob nunmehr das Mädchen in das Schlafzimmer und erzwang dort, nachdem er zunächst einen Finger mehrmals in die Scheide des Mädchens eingeführt hatte, den Geschlechtsverkehr. Er wandte dabei
brutale Gewalt gegen das sich energisch wehrende und laut um Hilfe rufende Mädchen an, in-dem er sich auf dessen Arme kniete, ihm Mund und Nase zuhielt und ihm seine mit einem Leintuch umwickelte Hand in den Mund schob, Schließiich drohte er dem Kind, es umzubringen, wenn es schreie. Das Mädchen wurde durch die Tat des Angeklagten defloriert.
Das Landgericht hat mildernde Umstände im Sinne des 8 177 Abs. 2 StGB angenommen: Die Tat sei auf ein unglückliches Zusammentreffen mehrerer Ursachen zurückzuführen und es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert gewesen sei. Nach den Gutachten der Sachverständigen hätten ein früher erlittener Schädelbasisbruch sowie zwei Gehirnerschütterungen eine Hirnschädigung zur Folge gehabt, die zu einer Wesensveränderung des Angeklagten geführt habe. Seine hierdurch erhöhte affektive Erregbarkeit sowie der zur Tatzeit noch in Höhe von 0,8 bis 0,9 %o vorhandene Blutalkohol und ein gewisser Grad von Schlaftrunkenheit hätten auf ihn reizerhöhend und hemmungsabbauend gewirkt. Ferner sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, daß er versucht habe, durch das Abduschen mit kaltem Wasser seiner Erregung Herr zu werden, daß er noch nicht einschlägig vorbestraft und in vollem Umfang geständig sei, daß er die Tat auch zutiefst bereue und an die Zeugin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,-- DM gezahlt habe. Als straferschwerend hat die Strafkammer angesehen, daß der Angeklagte wiederholt wegen Verkehrsdelikten sowie einmal wegen Körperverletzung und Unterschlagung verurteilt worden sei, daß er sich an einem so jungen Mädchen vergangen und dieses defloriert habe, schließlich daß sich die von ihm angewandten Mittel in ihrer Intensität an der oberen Grenze bewegt hätten. Während dann im Rahmen der
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Strafzumessung der Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausdrücklich erwähnt wird, bemerkt die Strafkammer bei Prüfung der Strafaussetzung, gegenüber der generalpräventiven Wirkung einer ausgesprochenen Strafe bestünden insbesondere bei Sittlichkeitsdelikten allgemeine Bedenken: Derjenige, der an sich seinen Geschlechtstrieb zu zügeln vermöge, aber gleichwohl
ein Sittlichkeitsdelikt begehe, rechne erfahrungsgemäß mit
der Nichtentdeckung der Tat. Wer seinen Geschlechtstrieb jedoch nicht beherrschen könne, lasse sich von einer solchen Tat auch durch eine Strafdrohung nicht abhalten. Nach dem Zusammenhang muß dies dahin verstanden werden, daß die Strafkammer es bewußt abgelehnt hat, dem Gesichtspunkt der Generalprävention Einfluß auf die Strafzumessung einzuräumen, und zwar nicht deshalb, weil dies im konkreten Fall unangemessen sei, sondern aus allgemeinen Erwägungen.
Der Senat kann dieser Auffassung nicht keipflichten, weder im Ergebnis, noch in der Begründung.
Sofern die geschlechtliche Triebhaftigkeit eines Menschen aus Gründen des § 51 Abs. 1 StGB von solcher Stärke ist, daß er ihr selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht zu widerstehen vermag, könnte es sich nicht mehr um eine Frage der Strafzumessung handeln (vgl. BGHSt 14, 30, 32), so daß insoweit der Gesichtspunkt der Generalprävention ohnehin ausschiede. Im übrigen entspricht die Hoffnung des Täters, nicht entdeckt zu werden, einer so allgemeinen Erfahrung, daß sie nicht Anlaß dazu sein kann, den Gesichtspunkt der Generalprävention bei bestimmten Deliktsgruppen überhaupt auszuschalten. Überdies handeln die Täter gerade bei Notzuchtverbrechen erfahrungsgemäß sehr häufig nicht in solcher Erwartung, weil sie dem Opfer - wie auch hier - bekannt sind oder leicht ermittelt werden können.
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Auch die konkreten Umstände der festgestellten Tat verechtigen nicht dazu, Erwägungen generalpräventiver Art ohne weiteres auszuschalten. Der Strafkammer ist zwar darin beizupflichten, daß einzelne Schuldminderungsgründe Ausnahmecharakter tragen. Andererseits ist der Unrechtsgehalt der Tat vergleichsweise besonders hoch; er liegt unzweifelhaft nicht nur deshalb erheblich über dem Durchschnitt, weil sich die ange-- wanäten Mittel in ihrer Intensität an der oberen Grenze bewegten. Damit waren generalpräventive Erwägungen besonders nahegelegt.
Das Urteil muß deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden.
Baldus Willms Müller Baumgarten Meyer