Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 11.11.1970 – 2 StR 500/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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0428 060 py BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 500/70 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Fußbodenleger Horst E (EEE KOEEEB. zeboren am MM. EEE 1933 ir WED,

aus

wegen Meineids

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom

15. April 1970 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der Angeklagte leistete am 19. Januar 1968 den Offenbarungseid. In dem von ihm beschworenen Vermögensverzeichnis war hinsichtlich seines Arbeitsverdienstes und seines Arbeitgebers eingetragen: "Firma MED, Elektrogerätevertriep, SEEEED, GE Straße ca. 600,00 DM Provision". In Wirklichkeit war der Angeklagte schon seit einigen Monaten nicht mehr für die angegebene Firma tätig und hatte gegen sie keinerlei Ansprüche mehr. Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Meineids zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und die Vollstrekkung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Strafkamner hat es nicht als widerlegt angesehen, daß der Angeklagte bei der Leistung des Offenbarungseids vom Fortbestehen seines Vertretervertrages mit der Firma MB ausging, weil dieser jedenfalls nicht ausdrücklich gekündigt worden war. Sie lastet ihm allein die Angabe des Verdienstes von "ca. 600 DM" an und sagt dazu, diese habe nur so aufgefaßt werden können, daß der Angeklagte noch für die Firma MB arbeite und dort 600 DM monatlich verdiene. Daß der Angeklagte selbst seine Angabe im Vermögensverzeichnis in diesem Sinne als falsch anseh, stützt sie auf die Einlassung des Angeklagten, der angegebene Provisionsbetrag von 600 DM habe etwa dem Mittelwert dessen entsprochen, was er früher während seiner Tätigkeit für die Firme MB monatlich an Provision verdient habe.

Diese Beweisführung begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Einlassung des Angeklagten sagt für sich allein nichts darüber aus, ob er seiner Erklärung im Vermögensverzeichnis die von der Strafkammer gegebene Deutung beilegte. Überdies könnte die Angabe von ca. 600 DM Provision im Zusammenhang mit dem unwiderlegten Bestreben des Angeklagten, durch die Angabe des noch fortbestehenden Vertragsverhältnisses seiner Wahrheitspflicht zu genügen, lediglich dem Zweck gedient haben, den ungefähren (ca.!) Umfang dieser Erwerbstätigkeit anzugeben. Diese Möglichkeit, mit der sich die Einlassung des Angeklagten über seinen früheren Verdienst zwanglos verträgt, hätte vom Landgericht vor allem deshalb geprüft werden müssen, weil kein vernünftiger

Grund zu erkennen ist, der den Angeklagten dazu bestimnt haben könnte, sich gar nicht vorhandener Einnahmen zu berühmen und sich damit der Gefahr einer Bestrafung wegen Meineids auszusetzen. Jedenfalls teilt das angefochtene Urteil nichts über die Motive des Angeklagten oder auch nur die Bemühungen des Landgerichts mit, diese Motive aufzuklären.

Baldus willms Müller