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BGH Urteil vom 11.11.1970 – 2 StR 168/70

2. Strafsenat

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0428 056 2 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2. StR 168/70 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Max Jürgen H REEEEEED

aus KiED, Kreis Ko, geboren am WE. EB 1947 in Lei,

wegen tätlicher Beleidigung

2

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 1970, an der teilgenommen heben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EEEEB in der Verhandlung, Justizhauptsekretär MW tei der Verkündung

als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird

das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom 23. September 1969 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Kaiserslautern zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Anklage und Eröffnungsbeschluß

hatten ihm Notzucht in Tateinheit mit Entführung wider willen zur Last gelegt. Die Jugendkammer hat den Tatbestand dieser beiden Delikte nicht für erwiesen angesehen. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie führt zur Aufhebung des Urteils. |

1. Soweit die Jugenädkammer annimmt, Notzucht sei nicht nachgewiesen, halten die Urteilsausführungen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen setzte sich das Mädchen gegen die länger andauernden Bemühungen des Angeklagten, zum Geschlechtsverkehr zu kommen, unausgesetzt zur Wehr und bat ihn immer wieder - teilweise in flehentlichem Ton - ,„ von ihr abzulassen. Der Angeklagte mußte zu "auffällig rücksichtslosen" Mitteln greifen, um den Widerstand des Mädchens schließlich zu brechen. Die Jugendkammer hat dennoch nicht die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte sich bewußt war, das Mädchen durch Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen. Auch bedingter Vorsatz der Gewaltanwendung sei nicht nachweisbar. Hiermit lassen sich jedoch die Urteilsfeststellungen zum Tatbestand der tätlichen Beleidigung nicht in Einklang bringen. Danach übte der Angeklagte den Geschlechtsverkehr aus, obwohl das Mädchen eindringlich ablehnte und sich zugleich erheblich zur Wehr setzte. Wie das Urteil ausführt, war der Angeklagte "sich der Bedeutung seines Tuns bewußt, was unbeschadet dessen, daß das Mädchen seinen Widerstand gegen seine Handlungsweise nicht aufgab, auch aus deren Stärke und Dauer folgt".

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Schon dieser Widerspruch in den Feststellungen muß zur Aufhebung des Urteils führen. Im übrigen fehlt bedingter Vorsatz der Gewaltanwendung in aller Regel nur dann, wenn der Täter nach dem Verhalten der Frau sich ihrer Bereitschaft zum Geschlechtsverkehr gewiß zu sein glaubt (BGH GA 1956, 316 mit Nachweisen; GA 1970, 57). Nach den bisherigen Feststellungen kann hiervon keine Rede sein.

2. Entführung wider Willen hat die Jugendkammer mangels Nachweises einer hilflosen Lage des Opfers nicht angenommen, weil sich möglicherweise in den benachbart parkenden Kraftwagen Personen befunden haben, welche das Mädchen hätte zu Hilfe rufen können. Hiergegen ist zwar rechtlich nichts einzuwenden (vgl. BGHSt 22, 178). In der neuen Hauptverhandlung ist jedoch die Tat unter allen Gesichtspunkten, auch dem der Entführung, nochmals zu prüfen.

Auch zur Frage, ob gemäß § 105 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden ist, muß Stellung genommen werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Baldus willns . Müller

Baumgarten Meyer