Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 28.10.1970 – 2 StR 508/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
0428 044
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 508/70 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Schlosser Erwin T EB zus zw, geboren a2 WB. EB :93:2 ir VER,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
%
-Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 28. Oktober 1970 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil . des. Landgerichts in Bonn vom 1. Oktober 1969
wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen.
Gründe§
Die vom Angeklagten selbst am 7. Oktober 1969 gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 1. Oktober 1969 eingelegte Revision ist unzulässig, weil der Verteidiger ‚noch am Tag der Urteilsverkündung namens und in Vollmacht des Angeklagten wirksam auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat. Die Revision war deshalb zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Vom Rechtsmittelverzicht seines Verteidigers wurde der Angeklagte spätestens am 18. Februar 1970 unterrichtet. Dies ergibt sich aus dem vom Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft auf Bl. 60% d.A. niedergelegten Vermerk, wonach der Angeklagte über sein Rechtsmittel, also auch dessen Aussichten eingehend belehrt wurde. Mit Rücksicht auf diese Belehrung waren der Schriftsatz des
Verteidigers vom 3. März 1970 und die dienstlichen Äußerungen der Gerichtsassessoren WEB und SB von 10. und 12. August 1970, in denen ebenfalls auf den Rechtsmittelverzicht hingewiesen wird, für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung. Sie wurden deshalb nicht verwertet.
Baldus willms Müller
Baumgarten Meyer