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BGH Urteil vom 28.10.1970 – 2 StR 399/70

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR_399/70 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Bauarbeiter Franz Adolf Mathias G B

dort geboren am 9. EIEB 1333,

wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.

aus BB,

62

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt wEEEEEB | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär > | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom

17. April 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Nach den Feststellungen legte sich der Angeklagte

in zwei Fällen auf seine damals 9jährige Tochter Roswitha, bei anderen Gelegenheiten in mindestens fünf Fällen auf seine damals 12jährige Tochter Gabriele, brachte jeweils sein Glied zwischen die Oberschenkel der Mädchen und machte bis zum Samenerguß beischlafsähnliche Bewegungen. Die Strafkammer hat ihn wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kind in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Zum Strafausspruch hat sie nit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.

Im Urteil ist festgestellt, daß der nicht vorbestrafte, regelmäßig in Arbeit stehende Angeklagte aus der 2, Klasse der Volksschule entlassen wurde und nur ungenügend lesen und schreiben kann. Er verfügt über geringe Intelligenz.

In den letzten Jahren hat er im Übermaß getrunken. In keinen der beiden ihm zur Last liegenden Fälle vermochte die Strafkammer auszuschließen, daß sein Fehlverhalten durch "eine vielleicht mögliche gewisse sexuelle Notlage und eine nicht auszuschließende Enthemmung durch Alkohol begünstigt wurden".

Die Revision macht mit Recht geltend, daß sich die Strafkammer durch diese Umstände hätte gedrängt sehen müssen, für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten von Amts wegen einen Psychiater als Sachverständigen zuzuziehen (§ 244 Abs. 2 StPO)-

Dies gilt zwar nicht für die Frage, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB erfüllt waren; denn nichts deutet darauf hin, daß dem Angeklagten die Einsicht in das Unerlaubte seiner Taten oder die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, fehlten. Die Strafkammer durfte deshalb unbedenklich davon ausgehen, daß der Angeklagte bei der Begehung der Taten nicht zurechnungsunfähig war. Wohl aber bestand angesichts der nur sehr geringen Intelligenz des Angeklagten, die zur Tatzeit möglicherweise auch noch durch übermäßigen Alkoholgenuß beeinträchtigt war, begründeter Anlaß zu der Prüfung, ob nicht die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten, also die Fähigkeit, nach der vorhandenen Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war. Diese von der Strafkammer im einzelnen nicht erörterte Frage kann unter den hier vorliegenden Umständen nur mit der Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen abschließend beantwortet werden (vgl. BGH NIJW 1967, 299 Nr. 7; auch BGHSt 21, 27).

Baldus Wwillms Müller Baumgarten Meyer