Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 21.10.1970 – 2 StR 475/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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0428 039 66

BUNDESGERICHTSHOF

2 SRATB/O BESCHLUSS in der Strafsache gegen

den Erich, genannt Benno K EEE zu: Va. aort geboren ac. EEED 937, zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache,

: wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn

vom 21. Mai 1970 im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen Il 1, 6 bis 12 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesautstrafe mit den Feststellungen hierzu auigehouen.

in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Vernsndlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

Die: weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen schweren Raubs, Betrugs in zwei Fällen, Diebstahls in sechs Fällen und gefähr- - licher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. ‚Ferner hat die Strafkammer seine Unterbringung in einer Heil- oder Fflegeanstalt angeordnet.

.. Die auf Verletzung des formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-21/2-str-475-70#rd_2

Zwar ist seine Verfahrensbeschwerde offensichtlich unbegründet. Das gleiche gilt für die Sachrüge, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Jedoch müssen der Ausspruch über die in den zwei Betrugs-

und den sechs Diebstahlsfällen verhängten Einzelstrafen

sowie der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Das Landgericht ist bei der Festsetzung dieser Einzelstrafen davon ausgegangen, daß die Mindeststrafe gemäß § 17 Abs. 1 StGB nF sechs Monate Freiheitsstrafe betrage (S. 25 UA). Nach Art. 87 Abs. 1 Satz 2 des _ 1. StrRG reicht der Strafrahmen hier aber bis auf drei Monate. Es läßt sich nicht ausschließen, daß durch den Irrtum der Strafkammer die Höhe jener Einzelstrafen beeinflußt worden ist, zumal das Landgericht in vier der Fälle auf die von ihr angenommene Mindeststrafe erkannt hat und die anderen wegen Diebstahls und Be- 'trugs verhängten Einzelstrafen nicht wesentlich hiervon abweichen.

Über die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist neu zu entscheiden.

Baldus Kirchhof Müller

Baumgarten Meyer