Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 21.10.1970 – 2 StR 461/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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0428 038 6 |BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 467/70 — BESCHLUSS . in der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Georg Arthur K OB zus vom, dort geboren au. —— 1946, zur Zeit in Strafhatt in anderer Sache,
wegen Diebsta his
' Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der "Sitzung vom 21. Oktober 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Meinz vom 10. Juni 1970
1. im. Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Falle Nr. 1 (Firma
ROEEEB in ve) des versuchten schweren Diebstahls schuldig ist,
2. im Strafausspruch im Falle Nr. 1 80- wie im Gesamtstrafausspruch mit gen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
| zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsuittels, an eine andere Strafkammer des Landge-. richts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
G zu nde;:
Des Lendgericht hat den Angeklagten wegen schweren. Diebstahls in sechs Fällen ‚und wegen eines einfachen
Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-
ren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat ‚zum Teil Erfolg.
Die Feststellungen tragen die Verurteilungen we- .
gen schweren Diebstahls in den Fällen 2 - 6 und wegen einfachen Diebstahls im Falle 7. Dagegen hat der An- ‚geklagte im Falle 1, da er statt des erhofften Bargeldes nur drei Päckchen Zigaretten und eine Flasche Bier fand und entwendete, sich nicht des vollendeten schweren Diebstahls,. sondern des versuchten schweren Dieb- '. stahls in Tateinheit mit Mundraub schuldig gemacht. Wegen Mundraubs kann er jedoch nicht verurteilt werden, da es an dem dazu erforderlichen Strafantrag fehlt. Der Senat konnte den Schuldspruch berichtigen. Der Angeklagte hätte angesichts seines Geständnisses auch bei einem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes sich nicht anders verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des
Strafausspruchs in diesem Falle sowie des Gesamtstrafausspruchs zur Folge. Die übrigen Strafaussprüche, die rechtlich nicht beanstandet werden können, sind durch den Rechtsfehler nicht beeinflußt.,
Zaldus Kirchhof Müller
Baumgarten Meyer