Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 16.10.1970 – 2 StR 484/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

0428 035 64 BUNDESGERICHTSHOF

| 2 StR 484/70 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen 1. den Korbmacher Anton C EEE zus <@B, or: geboren am @. WB 332,

2. den Korbmacher Martin C EB aus KB, dort geboren aD. Em 933, |

wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls

4

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 15. Juni 1970 mit den Feststellungen aufgenoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.

In diesen Umfange wird die Sache zu neuer nt

In chamndT1 on vor ır veruallulumng Uli

$) eu to

ohai intscheidung such über

@

die Kosten der ltechtsmittel, an das Land-

gericht in Bad Kreuznach zurückverwiesen.

Gründe§

Die Strafkammer hat wegen eines versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls den Angeklagten Anton Vonrad zu einer Trreiheitsstrafe von acht Monaten und den Angeklagten Martin CB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten Martin CP in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt für die Dauer von acht Monaten angeordnet. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision beider Angeklagten hat Erfolg.

Beide Angeklagte sind, nachdem sie vorher erheb-Lich alkoholische Getränke zu sich genommen hatten, in das Fischgeschäft "NEED" eingebrochen, aus dem Martin SED zwei tiefgefrorene Enten im Gesamtwert von 13,90 DM entwendete. Anton CB „urde zwei Stunden später schla-

fend im Geschäft vorgefunden, ohne daß er Gegenstände

an sich genommen hatte. Das Landgericht geht davon aus, daß die Angeklagten nur Nahrungs- und Genußmittel in dem Geschäft gesucht haben, hat aber nicht festgestellt, . welche und wieviele Gegenstände entwendet werden sollten. Es hält einen Diebstahlsversuch und nicht lediglich einen Mundraub für gegeben, weil Lebensmittel nur im Gesamtwert bis zu 25,-- DM Gegenstand eines Mundraubs sein könnten und, falls auch, wie beabsichtigt, Anton cin etwas mitgenommen hätte, diese Wertgrenze überstiegen wäre. Außerdem hätte man dann insgesamt nicht mehr von einer geringen Menge sprechen können.

Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. kichtig ist, daß es für die Frage, ob Mundraub vorliegt, auf die Gesamtmenge und den Gesamtwert der von mehreren Tätern entwendeten oder zu entwendenden Genußmittel ankommt (BGH NJW 1964, 117). Jedoch hat der Bundesgerichtshof die vom Landgericht angenommene Wertgrenze niemals als feste Grenze anerkannt. Er hat auch die Ansicht, unbedeutend im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB sei der Wert, der etwa der Erwerbslosenunterstützung für eine Woche entspricht (vgl. RG JW 1937, 2510, OLG Schleswig, NJW 1953, 234), abgelehnt (Urteil vom 1?. Oktober 1954 - 5 StR 308/54 unter Berufung auf BGHst 5, 203 und 6, 41). Die Frage, wann ein Gegenstand geringwertig ist, kann jeweils nur nach Lage des einzelnen Falles beantwortet werden. Neben der objektiven Bewertung kommt es vor allem auf die Verhältnisse des Verletzten an (BGH aa0; Urteil vom 25. November 1959 - 2 utR 457/59). Da nach den Urteilsgründen nicht feststeht, wie viele Gegenstände weggenommen werden sollten,

kann bisher nicht verneint werden, daß nur eine geringe Menge von unbedeutendem Wert entwendet werden sollte. Mithin ergeben die Feststellungen nicht den Vorsatz des Diebstahls. Die Verurteilung beider Angeklagten mußte daher schon aus diesem Grunde aufge-

hoben werden. Die unklaren Ausführungen der Strafkam-

mer über Handlungsfähigkeit, Einsichtsfähigkeit und willensbestimmungsfähigkeit der Beschwerdeführer können unerörtert bleiben. Bemerkt sei noch, daß die Feststellungen nicht die Voraussetzungen des Rückfalls bei Anton CME ergeben (S 17 Abs. 4 StGB nF).

Baldus Kirchhof Müller Baumgarten Meyer