Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 07.10.1970 – 2 StR 249/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 str 249/70 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Landwirt Wilfried Martin Kerl BEEEE aus HOED, zebvoren an WW. WE 1935 ir CE, Kreis Kögın CHED,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
5?
Der 2. Strafsenst des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Aachen vom 18. November 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Bei der Prüfung, ob der Angeklagte in Notwehr gehandelt hat, legt das Schwurgericht seinen Erwägungen die Einlassung des Angeklagten zugrunde, er sei bei Abgabe der Schüsse davon ausgegangen, daß der Dieb die Gärtnerei bereits verlassen gehabt habe; das Gericht folgert daraus, daß der Angeklagte nicht den für Notwehr erforderlichen Verteidigungswillen hatte (UA S. 9/10). Bei der Schuldfeststellung führt es dann jedoch aus, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, weil er damit habe rechnen müssen, daß sich der später getötete Arbeiter REMEMMEB noch in unmittelbarer Nähe befand (UA S. 10/11). Beides ist nicht miteinander vereinbar. Das Schwurgericht darf nicht, ohne genaue
Feststellungen zu treffen, einmal zum Nachteil des Angeklagten dessen eigene Einlassung als richtig zugrunde legen, in anderem Zusammenhang aber in Widerspruch zu dieser Einlassung und wiederum zum Nachteil des Angeklagten von einem anderen Sachverhalt ausgehen.
Schon aus diesem Grunde ist das Urteil aufzuheben. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die vom Schwurgericht gebrauchte Wendung, der Angeklagte habe mit der Anwesenheit REED "rechnen müssen" (nicht auch damit gerechnet), auf fahrlässiges, nicht aber vorsätzliches Handeln des Angeklagten hindeutet.
Kirchhof Sanders Müller
Baumgarten Meyer