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BGH Urteil vom 29.09.1970 – 1 StR 290/70

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES.

1 StR 290/70 URTEIL Aa. |

in der Strafsache

gegen

den Bauschlosser Gerd B WEB au: SCHE, geboren am. WEB 1945 in OD, zur Zeit in Untersuchungshaft, |

wegen Totschlags

gt

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. September 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner | als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. @MEMEB bei der Verhandlung, Oberstaatsanwältin EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin. EEND-gp au: GEEEEERED als Verteidigerin, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft

wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Tandgericht Saarbrücken vom 10. Dezember 1969 mit den Feststellungen aufgehoben. Die

Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Nach den tatsächlichen Feststellungen hat der Angeklagte den homosexuell veranlagten Angestellten Mei

nach dem Verlassen einer Bar mit einem Leinenstreifen erdrosselt, ohne daß der Anlaß der Tat und ihr Ablauf

im einzelnen geklärt werden konnten. Das Schwurgericht hat dabei die Einlassung des Angeklagten, er habe Mn nur verletzen, nicht aber töten wollen, als unwiderlegt erachtet und ihn infolgedessen lediglich wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom General. bundesanwalt vertreten wird, bat mit ihrer Sachbeschwerde Erfolg.

Ob die Urteilsbägründung, wie die Revision meint, an Widersprüchen leidet, kann dahingestellt bleiben, weil ein anderer rechtlicher Gesichtspunkt zur Aufhebung führt. Der Tatrichter war verpflichtet, den festgestellten Sachverhal soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten de: Angeklagten nahelegte, in den Entscheidungsgründen erschöpfend zu würdigen (vgl. BGH NJW 1959, 780 Nr. 16;

BGH, Urteil vom 2. Juni 1970 - 1 StR 109/70). Schon in dieser Hinsicht geben die Darlegungen des Schwurgerichts Anlaß zu durchgreifenden Bedenken.

Das Sohwurgericht hält für unwiderlegt, daß der Angeklagte vor oder bei der Tat einem sexuellen Angriff dos MEEEEMEB ausgesetzt war (UA S. 9, 10). Dagegen hat es die Schilderung, die der Angeklagte dem Ablauf des Tatgeschehens gegeben hatte, nicht in allen Teilen für wahr gehalten und sich insbesondere entgegen seiner Einlassung davon überzeugt, daß er den Knoten des um den Hals seines | geschlungenen Leinenstreifens fest zugezogen hat (TA S. 9): Zu alledem führt das Urteil aus, die Hauptverhandlung habe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erbracht, daß der Angeklagte den Vorsatz hatte, MB zu töten; insbesonde! habe sich das Gericht außer Stande gesehen, diesen Schluß aus der Intensität des Vorgehens des Angeklagten zu ziehen:

weil dieses Verhalten, namentlich in Zusammenhang mit dem von MB geführten sexuellen Angriff und im Hinblick

auf die alkoholische Beeinflussung des Angeklagten, auch

auf anderen Ursachen und Intentionen beruhen könne (UA S. 10). Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, daß das Gericht sich auch mit der Frage beschäftigt hat, ob nicht bereits. die ungewöhnliche Verwendung des — als Abwehrmittel nur bedingt brauchbaren — Leinenstreifens an sich den Gedanken an eine den Bereich der Körperverletzung Überschreitende Täterabsicht nahelegte. Dahingehende Erörterungen drängten sich umso mehr auf, als das Urteil feststellt, daß der Angeklagte sich nicht damit begnügte, den Kopf des Opfers mit dem einfach um den Hals gelegten Streifen hochzuziehen, sondern daß er - nachdem Versuche dieser Art tehlgeschlagen waren - dazu Überging, die Enden des Streifens zu verschlingen und den entstandenen Knoten mit beiden Händen

fest zuzuziehen, obwohl er, wenn es ihm etwa nur auf die Abwehr MED angekommen wäre, andere, wesentlich einfachere und offensichtlich ungefährlichere Maßnahmen hätte anwenden können (UA S. 7/8, 9). Dabei war zu berücksichtigen, daß der Angeklagte den Knoten so fest zugezogen hatte, daß sogar

im Nacken des Opfers Verletzungsspuren gesetzt wurden

(VA S. 9).

Es kommt hinzu, daß das Schwurgericht nicht einmal

klar erkennen läßt, ob es sich dayon überzeugt hat, daß der Angeklagte den lLeinenstreifen verwandte, um sich gegen einen sexuellen Angriff MB zur Wehr zu setzen. So rechtfertigt das Urteil zwar die Freistellung des Angeklagten vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung u.a. nit der Erwägung, allein schon wegen seiner alkoholischen Beeinflussung könne er "die Grenzen der erforderlichen Verteidigung überschritten haben, ohne den Tod MED zu wollen" (UA S. 10), es hält den Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung aber aufrecht, ohne hierbei den sich nach der Einlassung des Angeklagten aufdrängenden Einwand des Handelns in Notwehr auch nur gu erörtern (UA S. 11). Lediglich

. sungserwägungen findet sich der Hinweis,

daß der Angeklagte von MB unniderlegt "provoziert" worden sei (UA S. 12). Auch in dieser Richtung erwecken die Urteilsgründe Zweifel, ob das Schwurgericht die festgestellten Tatumstände erschöpfend gewürdigt hat. Insoweit kann die Revision auch zugunsten des Angeklagten wirken (vgl. § 301 StPO).

Nach alledem ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Pfeiffer Wiefels Lossdau

’Pikart Woesner