Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 16.09.1970 – 2 StR 358/70

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Betriebsmeister Adolf TEE , geboren am WB. GEB 1953; in Er, ohne festen Wohnsitz,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Raubes u.a.

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Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. September 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof we in der Verhandlung, Bundesanwalt GERD bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EEE»

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafksmner bei dem Amtsgericht in Bremerhaven vom 17. April 1970

1. im Schuldspruch dahin geänd

ert, daß der Angeklagte im Falle II 3 (LE ) nur der versuchten Nötigung schuldig ist,

2. mit den Feststellungen im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts Bremen zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Je-

doch entfallen im Urteilsspruch die Worte "im Rückfall" und der Hinweis auf § 17 StGB.

Von Rechts wegen

Gründe;s

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Raubes, versuchter Nötigung, Unterschlagung und Rückfallbetrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die allgemeine Sachbeschwerde erhebt, hat nur Erfolg, soweit er im Falle II 3 der Urteilsgründe wegen Unterschlagung verurteilt worden ist. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

Im Falle II 3 nahm der Angeklagte einer Frau, der Zeugin ID, in der Nacht ihre etwa 250,-- DM enthaltende Handtasche weg und erklärte ihr, sie bekomme die Tasche nur wieder, wenn sie mit ihm in seine Wohnung komme. Die Frau ging hierauf nicht ein. Der Angeklagte nahm die Tasche mit; sie wurde am nächsten Vormittag außerhalb der Wohnung des Angeklagten gefunden. Daß der Angeklagte Geld daraus entnommen hat, ist nicht festzustellen.

Die Strafkammer ist der Ansicht, daß sich der Angeklagte die Tasche im Sinne des § 246 StGB zugeeignet habe, weil er sich "an die Stelle der Berechtigten gesetzt und sich seinerseits eine eigentümergleiche Herrschaftsmacht über die Tasche angemaßt habe". Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wohl hat der Angeklagte die Tasche nicht alsbald zurückgegeben, sie sogar mit sich genommen. Hierin allein lag indessen noch keine nach außen in Erscheinung tretende Zueignungshandlung, die die Verurteilung wegen Unterschlagung rechtfertigen könnte: Eine solche Handlung kann auch dem übrigen Verhalten des Angeklagten nicht entnommen werden. Nach den Feststellung®"

be

wollte er die Tasche gerade nicht seinem Vermögen einverleiben, sondern sie nur als Druckmittel benutzen, um die Eigentümerin zu veranlassen, in seine Wohnung zu kommen. Weitere den Angeklagten belastende Umstände können ersichtlich nicht mehr festgestellt werden. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch geändert. Der Wegfall der Verurteilung wegen Unterschlagung führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

In allen übrigen Fällen läßt die auf die Sachbeschwerde vorgenommene Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler erkennen.

Baldus Kirchhof Henning

Hürxthal Baumgarten

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