Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 15.09.1970 – 5 StR 165/70

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

den Kaufmann Walter PD uw aus 1 geboren am EEE 1006 in uw,

wegen Untreue

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15.September 1970, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr nur

‘als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr WW aus 0]

. als Verteidiger,

., Justizangestellte uw

: als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

. Die Revision ‚der Staatsanwaltschaft gegen das. Urteil des Landgerichte in Hamburg vom 28.0ktober 1969 wird verworfen...

Die Kosten der Revision werden der landeskasse auferlegt, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu ' tragen hat,

"= Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten von den Vorwürfen der Untreue, der Urkundenfälschung und des Konkursvergehens freigesprochen.

Die zulässigerweise auf den Freispruch vom Vorwurf der Untreue beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung sachlichen Rechts rüst,. ist unbegründet.

Der Generalbundesanwalt, der das Rechtsmittel nicht vertritt, hat hierzu ausgeführt!

"Bine Verletzung des sachlichen Rechts zum Vorteil des Angeklagten ist nicht erkennbar. --

Das die Sachrüge ergänzende Vorbringen mündet in versteckte unzujässige Angriife gegen die Feststellungen

des Urteils und lie ihnen zugrundeliegende tatrichterliche Beweiswürdigung., Diese enthält auch in den von

der Revision bezeichneten Punkten keine Widersprüche, andere Denkiehler oder sonstige zu Gunsten des Angeklagten wirkende Rechtsmängel. "

1. Die abschließenie Bemerkung der Strafkammer, auch für

ein von Schädigungsabsicht getragenes Zusammenwirken

des Angeklagten und des Prokuristen Of zum Nachteil der von diesem vertretenen Firma Sn, CB & Co (SGC) habe sich kein Anhalt ergeben (UA S.55/56), steht im Einklang nit dem bereits zuvor mitgeteilten Beweis-- ergebnis, wonach der Angeklagte unwiderlegtermaßen 'aui die Berechtigung der vom Zeugen Will semachten Zusagen vertraute! (UA 3,51). Danach fehlt es zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen - allein oder gemeinschaftlich begangener -— Untreue gegenüber der Firma S@Pschon am Nachweis eines auch nur bedingten

. Treubruchs- und Schääigungsvorsatzes.

2. Aus Rechtsgründ:n ebenfalls nicht zu beanstanden ist ci. Beweiserwägung, der Angeklagte habe nach der an Hanä seinsr Unterligen angestellten überschlägigen Berechnung

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seines Gewinnanteils aus dem Geschäft mit der Firma SGG darauf vertrauen dürfen, daß die Zustimmung des Prokuristen OB Such das Einbehalten von Schecks in der festgesteilten Gesamthöhe gedeckt habe (UA S.52). Bei ihrem dagegen " gerichteten Einwand, das Landgericht habe denkwidrigerwei" den Anteil des Angeklagten am Verlust unberücksichtigt gelassen, übersieht die Revision die Vorbehalte auf UA S.55. Dort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß

'der gesamte Umfang der geplanten Geschäfte in der Haupi _ verhandlung nicat mehr aufklärbar war! und daß sich demes der Betrag, der lem Angeklagten nach der in den Urteils - gründen aufgemachten Rechnung aus den einbehaltenen Schec: abzüglich der Unkosten verblieben sei, 'noch un ein beträchtliches zu Gunsten des Angeklagten verringern! könne. Schon aus diesem Grunde müßte die Strafkımner nach der Beweisregel ’in dubio pro reo' davon ausgehen, daß ihm nicht zu widerlegen sei, sich zu seinem Vorgehen auf Grund der Zusagen des Prokuristen OD für berechtigt gehalten zu "haben. Ob die Staatsanwaltschaft mit ihrem gegen die Strafkanu gerichteten Vorwurf, die Möglichkeit eines vom Angeklagten begangenen Betrugs gegenüber der Vereinsbank rechtsirrig

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6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-15/5-str-165-70#rd_6

nicht bedacht zu haben, nur einen sachlichrechtlichen Mangel oder auch eine Verletzung des § 264 StPO rügen wil!. und ob solchenfalls diese Verfahrensbeschwerde angesicht der entgegenstehenden Beschränkungserklärung zu Beginn de ergänzenden Revisionsbegründung zulässig wäre, kann dahingestellt bleiben, weil der behauptete Rechtsvorstoß jedenfalls nicht geschehen ist.

Die Urteilsgründe lassen deutlich erkennen, daß die Strar-- kammer die Möglichkeit eines von Angeklagten - als Allein oder Mittäter - begangenen Betrugs zum Nachteil der Vereinsbank geprüft het. Ihre diesbezügliche Prüfung hx* ergeben, daß er die Bank durch die Übersenäung falscker "Aufstellungen übar die Scheckeinreichungen' zwr.r zugegebenermaßen getäuscht hat (UA 5,46). Ihm nachzuweisen, daß

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er dabei mit wenigstens bedingten Schädigungsvorsatz und der entsprechenden Bereicherungsabsicht im Sinne des 8 263

Abs.1 StGB gehandelt habe, hat das Gericht sich jedoch mangeis geeigneter Beweismittel außerstande geschen. Der Prokurist

OB 215 der hierfür wichtigste Zeuge ist vor der Haupt-

. verhandlung verstorben und in der Voruntersuchung zu den insoweit bedeutsamen Fragen nicht erschöpfend vernommen wortce.n (UA 8.37). Dies lag n'cht zuletzt daran, daß die Staatsamalt schaft eire Verfoizung der Tat unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Betruges „eder in dem Antrag auf Voruntersuchung noch in der Anklageschrift. verlangt hatte (Bä.I, 72 ££., Bd.IV,587). Ohne den Zeugen CE ; der als Prokurist der Firma SGC praktisch deren Leitung innehatts {VA S.45) und die Schlüsselfigur des hier abgewickelten Geschäfts war, vermochte die Strafkammer dem Angeklagten aber nicht zu widerlegen, Lad er über die geschäftlichen Absprachen dieser Firma mit der Vereinsbank nicht unterrichtet wer:(UA 5,51). Die Aufzeigung dieser Beweisschwierigkeiten in den Urteilsgründen genügt, wa das freisprechende Erkenntnis auch insoweit zu tragen, als der Angeklagte nicht wegen Betruges zum Nachteil der Vereins-- bank verurteilt worden ist."

Der Senat tritt den bei.

Schmidt Siener Schmitt Herrmann ' Fleischmann